Artikel 76 VO (EG) 2007/1580

Begriffsbestimmung

In diesem Abschnitt sind die Durchführungsbestimmungen für Marktrücknahmen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 festgelegt. Im Sinne dieses Kapitels sind „aus dem Markt genommene Erzeugnisse” , „Rücknahmeerzeugnisse” und „nicht zum Verkauf angebotene Erzeugnisse” Erzeugnisse, die Gegenstand solcher Marktrücknahmen sind.

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