Artikel 77 VO (EG) 2007/1580

Vermarktungsnormen

(1) Soweit Vermarktungsnormen nach Artikel 2 Absätze 2 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 gelten, müssen die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse diesen Normen, mit Ausnahme der Aufmachungs- und Kennzeichnungsvorschriften, entsprechen. Die Erzeugnisse können ohne Größensortierung in loser Schüttung zurückgenommen werden, sofern die Anforderungen der Güteklasse II, insbesondere in Bezug auf Qualität und Größe, eingehalten werden.

Die in den jeweiligen Normen beschriebenen Mini-Erzeugnisse müssen jedoch den geltenden Vermarktungsnormen einschließlich der Aufmachungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen.

(2) Sofern keine Vermarktungsnormen erlassen wurden, müssen die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse den Mindestanforderungen nach Anhang IX genügen. Die Mitgliedstaaten können diese Mindestanforderungen durch zusätzliche Bestimmungen ergänzen.

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