Artikel 79 VO (EG) 2007/1580

Vorherige Notifizierung der Marktrücknahmen

(1) Die Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen notifizieren den zuständigen nationalen Behörden im Voraus fernschriftlich oder auf elektronischem Wege jede Rücknahmemaßnahme, die sie zu treffen gedenken. Eine solche Notifizierung enthält insbesondere die Liste der zur Intervention bestimmten Erzeugnisse und ihrer wesentlichen Merkmale nach den geltenden Vermarktungsnormen, die geschätzte Menge jedes betreffenden Erzeugnisses, ihre voraussichtlichen Bestimmungen und den Ort, an dem die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse den Kontrollen nach Artikel 110 unterzogen werden können. Die Notifizierung umfasst eine Bestätigung, dass die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse mit den geltenden Vermarktungsnormen bzw. Mindestanforderungen gemäß Artikel 73 übereinstimmen.

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten für die Notifizierung nach Absatz 1 durch die Erzeugerorganisationen fest, insbesondere in Bezug auf die Fristen.

(3) Innerhalb der Fristen nach Absatz 2 geht der Mitgliedstaat wie folgt vor:

a)
entweder er nimmt eine Kontrolle gemäß Artikel 110 Absatz 1 vor, nach der er, sofern keine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, die Rücknahmemaßnahme, so wie sie am Ende der Kontrolle festgestellt wurde, genehmigt oder
b)
er nimmt in den Fällen nach Artikel 110 Absatz 3 keine Kontrolle gemäß Artikel 110 Absatz 1 vor und teilt dies der Erzeugerorganisation schriftlich oder auf elektronischem Wege mit und genehmigt die Rücknahmemaßnahme, so wie sie notifiziert wurde.

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