Artikel 80 VO (EG) 2007/1580

Ausgleich

(1) Der Ausgleich für Marktrücknahmen, bestehend aus der Beteiligung der Gemeinschaft und dem Beitrag der Erzeugerorganisation, beläuft sich höchstens auf die in Anhang X genannten Beträge für die in demselben Anhang aufgeführten Erzeugnisse. Für andere Erzeugnisse setzen die Mitgliedstaaten Höchstausgleichsbeträge fest.

(2) Die Marktrücknahmen dürfen 5 % der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Menge eines jeden Erzeugnisses nicht überschreiten. Bei der Bestimmung dieses Prozentsatzes werden jedoch die Mengen nicht berücksichtigt, die auf die in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 genannte Weise oder auf jede andere, von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 81 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genehmigte Weise abgesetzt werden.

Die Menge der vermarkteten Erzeugung wird als Durchschnitt der Menge der vermarkteten Erzeugung in den letzten drei Jahren berechnet. Ist diese Angabe nicht verfügbar, so wird die Menge der vermarkteten Erzeugung zugrunde gelegt, für die die Erzeugerorganisation anerkannt wurde.

Bei den Prozentsätzen in Unterabsatz 1 handelt es sich um jährliche Durchschnittswerte eines Zeitraums von drei Jahren mit einer jährlichen Überschreitungsmarge von 5 %.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.