Artikel 81 VO (EG) 2007/1580
Bestimmung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse
(1) Die Mitgliedstaaten legen die zulässigen Bestimmungszwecke für aus dem Markt genommene Erzeugnisse fest. Sie stellen mit geeigneten Bestimmungen sicher, dass die Rücknahmen oder ihre Bestimmung keine negativen Folgen für die Umwelt oder den Pflanzenschutz haben. Die Kosten, die den Erzeugerorganisationen aufgrund der Einhaltung dieser Bestimmungen entstanden sind, sind als Teil des Ausgleichs für Marktrücknahmen im Rahmen des operationellen Programms förderfähig.
(2) Die Bestimmungszwecke nach Absatz 1 dieses Artikels schließen die kostenlose Verteilung, d.h. diejenige gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007, und andere von den Mitgliedstaaten genehmigte gleichwertige Bestimmungszwecke ein.
Die Mitgliedstaaten können den in Artikel 103d Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten gemeinnützigen Einrichtungen und sonstigen Anstalten oder Einrichtungen gestatten, einen symbolischen Beitrag von den Endempfängern von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen zu verlangen, falls diese Erzeugnisse verarbeitet worden sind.
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen den Erzeugerorganisationen und den von ihnen auf Antrag anerkannten Empfängern für die kostenlose Verteilung zu erleichtern.
(3) Die Abgabe von Erzeugnissen an die Verarbeitungsindustrie ist nur zulässig, wenn dabei Wettbewerbsverzerrungen für die betreffenden Unternehmen in der Gemeinschaft oder für Einfuhrerzeugnisse ausgeschlossen sind.
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