Artikel 82 VO (EG) 2007/1580

Transportkosten

(1) Die Transportkosten im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung aller aus dem Markt genommenen Erzeugnisse sind auf der Grundlage der Pauschalbeträge, die nach der Entfernung zwischen dem Rücknahmeort und dem Lieferort gemäß Anhang XI festgesetzt werden, im Rahmen des operationellen Programms erstattungsfähig.

Beim Transport auf dem Seeweg bestimmt die Kommission die erstattungsfähigen Transportkosten nach Maßgabe der tatsächlichen Transportkosten und der Entfernung. Die so ermittelte Kostenerstattung darf nicht höher sein als die Kosten für einen Transport auf dem kürzesten Landweg zwischen dem Ort der Verladung und der angenommenen Ausgangsstelle. Die in Anhang XI genannten Beträge werden mit dem Berichtungskoeffizienten 0,6 multipliziert.

(2) Die Transportkosten werden der Person erstattet, die die Kosten des betreffenden Transports tatsächlich übernommen hat.

Die Zahlung erfolgt gegen Vorlage von Belegen, die folgende Angaben enthalten:

a)
Namen der Empfängereinrichtungen,
b)
Menge der betreffenden Erzeugnisse,
c)
Übernahme durch die Empfängereinrichtungen und benutzte Transportmittel sowie
d)
die Entfernung zwischen dem Rücknahmeort und dem Lieferort.

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