Artikel 83 VO (EG) 2007/1580

Sortier- und Verpackungskosten

(1) Die Sortier- und Verpackungskosten im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung von aus dem Markt genommenem frischem Obst und Gemüse sind in Höhe der in Anhang XII Teil A aufgeführten Pauschalbeträge für Erzeugnisse in Verpackungen von weniger als 25 kg Nettogewicht im Rahmen der operationellen Programme erstattungsfähig.

(2) Die Verpackungen der für die kostenlose Verteilung bestimmten Erzeugnisse tragen das europäische Logo zusammen mit einer oder mehreren der Aufschriften gemäß Anhang XII Teil B.

(3) Die Kosten für die Sortierung und Verpackung werden der Erzeugerorganisation erstattet, die sie durchgeführt hat.

Die Zahlung erfolgt gegen Vorlage von Belegen, die folgende Angaben enthalten:

a)
Namen der Empfängereinrichtungen,
b)
Menge der betreffenden Erzeugnisse und
c)
Übernahme durch die Empfängereinrichtungen, unter Angabe der Aufmachungsart.

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