Artikel 84 VO (EG) 2007/1580
Verpflichtungen der Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen
(1) Die Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 verpflichten sich,
- a)
- die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten;
- b)
- über die betreffenden Vorgänge eine gesonderte Bestands- und Finanzbuchführung zu erstellen;
- c)
- sich den in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Kontrollen zu unterwerfen;
- d)
- Belege über die Endbestimmung jedes der betreffenden Erzeugnisse in Form einer Bescheinigung der Übernahme (oder eines gleichwertigen Dokuments) der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse durch einen Dritten im Hinblick auf ihre kostenlose Verteilung vorzulegen.
Die Mitgliedstaaten können Empfänger, die nur kleinere Mengen beziehen, von der Buchführungspflicht gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b befreien, wenn sie das Risiko als niedrig erachten. Die diesbezügliche Entscheidung und ihre Begründung sind schriftlich niederzulegen.
(2) Die Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen mit anderen Bestimmungszwecken verpflichten sich,
- a)
- die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten;
- b)
- über die betreffenden Vorgänge eine gesonderte Bestands- und Finanzbuchführung zu erstellen, wenn der Mitgliedstaat dies trotz Denaturierung der Erzeugnisse vor der Lieferung für notwendig erachtet;
- c)
- sich den in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Kontrollen zu unterwerfen;
- d)
- im Falle von zur Destillation aus dem Markt genommenen Erzeugnissen keine zusätzliche Beihilfe für den aus den betreffenden Erzeugnissen gewonnenen Alkohol zu beantragen.
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