Artikel 85 VO (EG) 2007/1580
Begriffsbestimmungen für Ernte vor der Reifung und Nichternten
(1) Ernte vor der Reifung ist das vollständige Abernten von nicht marktfähigen Erzeugnissen auf einer bestimmten Fläche vor dem Beginn der normalen Ernte. Die Erzeugnisse dürfen vor der Ernte vor der Reifung weder durch Witterungsverhältnisse, Krankheiten noch andere Ursachen beschädigt sein.
(2) Nichternten ist der Verzicht auf gewerbliche Erzeugung auf der betreffenden Fläche während des normalen Anbauzyklus. Die Vernichtung von Erzeugnissen durch Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall gilt nicht als Nichternten.
(3) Ernte vor der Reifung und Nichternten werden ergänzend zu und abweichend von der normalen Anbaupraxis angewandt.
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