Artikel 86 VO (EG) 2007/1580

Bedingungen für die Anwendung von Ernte vor der Reifung und Nichternten

(1) Die Mitgliedstaaten treffen folgende Regelungen für Maßnahmen betreffend die Ernte vor der Reifung und das Nichternten:

a)
sie erlassen eingehende Bestimmungen zur Durchführung, unter anderem über die Einreichung der Anträge und deren Inhalt, die Höhe der Ausgleichszahlung, die Anwendung der Maßnahmen und die beihilfefähigen Erzeugnisse;
b)
sie stellen durch geeignete Bestimmungen sicher, dass die Anwendung der Maßnahmen keine negativen Folgen für die Umwelt oder für den Pflanzenschutz hat;
c)
sie stellen sicher, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen kontrolliert werden kann, und lehnen deren Anwendung ab, wenn dies nicht der Fall ist;
d)
sie kontrollieren, dass die Maßnahmen, einschließlich der Bestimmungen unter den Buchstaben a und b, ordnungsgemäß durchgeführt werden.

(2) Die Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen notifizieren den zuständigen nationalen Behörden im Voraus fernschriftlich oder auf elektronischem Wege jede geplante Maßnahme betreffend die Ernte vor der Reifung oder das Nichternten.

Die erste Notifizierung für ein bestimmtes Jahr und ein bestimmtes Erzeugnis muss eine Analyse auf Basis der erwarteten Marktlage enthalten, die die Ernte vor der Reifung als Krisenpräventionsmaßnahme rechtfertigt.

(3) Ernte vor der Reifung und Nichternten dürfen in einem Jahr oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht für das gleiche Erzeugnis und die gleiche Fläche angewandt werden.

(4) Die Ausgleichszahlung, die sowohl die Beteiligung der Gemeinschaft als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation für die Ernte vor der Reifung und das Nichternten umfasst, wird von den Mitgliedstaaten nach Absatz 1 Buchstabe a als hektarbezogene Zahlung in einer Höhe festgesetzt, die

a)
nur die aus der Anwendung der Maßnahmen entstehenden zusätzlichen Kosten einschließlich der Umwelt- und Pflanzenschutzmaßnahmen zur Einhaltung der nach Absatz 1 Buchstabe b erlassenen Bestimmungen deckt oder
b)
nicht mehr als 90 % des Höchstausgleichs für Marktrücknahmen gemäß Artikel 80 deckt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.