Artikel 87 VO (EG) 2007/1580

Anwendung von Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen eingehende Bestimmungen zur Durchführung der Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen. Diese Bestimmungen müssen erforderlichenfalls eine rasche Anwendung der Maßnahmen ermöglichen.

(2) Die Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen werden ergänzend zu bereits laufenden Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen der betreffenden Erzeugerorganisationen angewandt.

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