Artikel 91 VO (EG) 2007/1580

Anwendung der Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen eingehende Bestimmungen zur Anwendung der Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit.

(2) Die Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung der Risikofonds entsprechen dem folgendem Anteil des jeweiligen Beitrags der Erzeugerorganisation zum Risikofonds im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr seiner Laufzeit:

a)
10 %, 8 % bzw. 4 % in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind;
b)
5 %, 4 % bzw. 2 % in den anderen Mitgliedstaaten.

(3) Die Mitgliedstaaten können Höchstbeträge für die Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds je Erzeugerorganisation festsetzen.

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