Artikel 90 VO (EG) 2007/1580
Anwendung von Ernteversicherungsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen eingehende Bestimmungen zur Durchführung der Ernteversicherungsmaßnahmen, einschließlich Bestimmungen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt.
(2) Die Mitgliedstaaten können eine zusätzliche nationale Beihilfe für Ernteversicherungsmaßnahmen gewähren, die aus dem Betriebsfonds gefördert werden. Die gesamte öffentliche Förderung darf jedoch folgende Höchstsätze nicht überschreiten:
- a)
- 80 % der von den Erzeugern gezahlten Versicherungsprämien für Ernteverluste durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse;
- b)
-
50 % der von den Erzeugern gezahlten Versicherungsprämien für
- i)
- Ernteverluste nach Buchstabe a und andere Ernteverluste durch widrige Witterungsverhältnisse und
- ii)
- Ernteverluste durch Tier- und Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall.
Der Höchstsatz nach Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt auch in den Fällen, in denen für den Betriebsfonds eine Beihilfe der Gemeinschaft in Höhe von 60 % gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 gewährt wird.
(3) Die Ernteversicherungsmaßnahmen decken nicht Versicherungszahlungen, die die Erzeuger zu mehr als 100 % der entstandenen Einkommensverluste entschädigen, wobei Ausgleichszahlungen für das versicherte Risiko aus anderen Beihilferegelungen zu berücksichtigen sind.
(4) Im Sinne dieses Artikels gilt für „Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse” die gleiche Begriffsbestimmung wie in Artikel 1 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission(1).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3.
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