Artikel 93 VO (EG) 2007/1580
Organisationsgrad der Erzeuger
Der Organisationsgrad der Erzeuger in einem Gebiet eines Mitgliedstaats gilt als besonders niedrig im Sinne von Artikel 103e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, wenn dort weniger als 20 % des Durchschnittswerts der Obst- und Gemüseerzeugung, die in diesem Gebiet in den letzten drei Jahren, für die entsprechende Daten vorliegen, gewonnen wurde, von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen vermarktet wurden.
Für eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe kommt nur die aus dem Gebiet gemäß Absatz 1 stammende Obst- und Gemüseerzeugung in Betracht.
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