Artikel 94 VO (EG) 2007/1580

Ermächtigung zur Zahlung einer einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe

(1) Die Ermächtigung zur Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 für in einem Kalenderjahr durchzuführende operationelle Programme ist von den Mitgliedstaaten bei der Kommission jeweils bis zum 31. Januar des betreffenden Jahres zu beantragen.

Dem Antrag sind neben dem Nachweis, dass der Organisationsgrad der Erzeuger in dem betreffenden Gebiet im Sinne von Artikel 93 der vorliegenden Verordnung besonders niedrig ist und dass nur in diesem Gebiet gewonnene Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse für eine Beihilfe in Betracht kommen, genaue Angaben über die betreffenden Erzeugerorganisationen, die Höhe der Beihilfe und den Prozentsatz der Finanzbeiträge nach Artikel 103b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beizufügen.

(2) Die Kommission entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags. Wenn die Kommission innerhalb dieser Frist nicht antwortet, gilt der Antrag als genehmigt.

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