Artikel 96 VO (EG) 2007/1580

Höchstsatz für die Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die Gemeinschaft

Die an die Erzeugerorganisationen gezahlte einzelstaatliche finanzielle Beihilfe wird von der Gemeinschaft in Höhe von 60 % erstattet.

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