Artikel 97 VO (EG) 2007/1580

Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die Gemeinschaft

(1) Die Erstattung der genehmigten und tatsächlich an die Erzeugerorganisationen gezahlten einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe von den Mitgliedstaaten ist bei der Kommission bis zum 1. Januar des zweiten auf die jährliche Durchführung der operationellen Programme folgenden Jahres zu beantragen.

Dem Antrag sind neben dem Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 in drei der vergangenen vier Jahre erfüllt waren, genaue Angaben über die betreffenden Erzeugerorganisationen, die Höhe der tatsächlich gezahlten Beihilfe und eine Beschreibung des Betriebsfonds, aufgegliedert nach Gesamtbetrag und Beiträgen der Gemeinschaft, des Mitgliedstaats (einzelstaatliche finanzielle Beihilfe), der Erzeugerorganisationen und der Mitglieder, beizufügen.

(2) Die Kommission entscheidet über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags.

(3) Wenn die Erstattung der Beihilfe durch die Gemeinschaft genehmigt wurde, sind der Kommission die beihilfefähigen Ausgaben nach dem Verfahren des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission(1) zu melden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.

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