Artikel 14 VO (EG) 2007/168

Wissenschaftlicher Ausschuss

(1) Der wissenschaftliche Ausschuss setzt sich zusammen aus 11 unabhängigen und in Grundrechtsfragen hoch qualifizierten Personen mit angemessenen Kompetenzen in wissenschaftlicher Qualitäts- und Forschungsmethodik. Im Anschluss an ein transparentes Stellenausschreibungs- und Auswahlverfahren und nach Konsultation des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments ernennt der Verwaltungsrat die 11 Mitglieder und genehmigt eine in der Rangfolge der Eignung aufgestellte Reserveliste. Im wissenschaftlichen Ausschuss sorgt der Verwaltungsrat für eine ausgewogene geografische Vertretung und strebt eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen an. Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht zugleich Mitglied des wissenschaftlichen Ausschusses sein. Die detaillierten Ernennungsbedingungen für den wissenschaftlichen Ausschuss werden in der Geschäftsordnung nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe g festgelegt.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses beträgt fünf Jahre. Sie ist nicht verlängerbar.

(3) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses sind unabhängig. Sie können nur auf eigene Veranlassung oder im Falle einer dauerhaften Hinderung an der Erfüllung ihrer Pflichten ersetzt werden. Erfüllt jedoch ein Mitglied nicht mehr das Kriterium der Unabhängigkeit, so tritt es unverzüglich von seinem Amt zurück und setzt die Kommission und den Direktor hiervon in Kenntnis. Alternativ dazu kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag eines Drittels seiner Mitglieder oder der Kommission erklären, dass die Unabhängigkeit nicht gegeben ist, und die Ernennung der betreffenden Person widerrufen. Der Verwaltungsrat ernennt die nach der Rangfolge erste verfügbare Person auf der Reserveliste für die verbleibende Amtszeit. Ist die verbleibende Amtszeit kürzer als zwei Jahre, so kann das Mandat des neuen Mitglieds auf eine volle Amtszeit von fünf Jahren ausgedehnt werden. Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website die Liste der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses und aktualisiert sie regelmäßig.

(4) Der wissenschaftliche Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit von einem Jahr.

(5) Der wissenschaftliche Ausschuss ist der Garant für die wissenschaftliche Qualität der Arbeiten der Agentur und lenkt die Arbeiten in diesem Sinne. Der Direktor bezieht dazu den wissenschaftlichen Ausschuss zu einem angemessen frühen Zeitpunkt in die Ausarbeitung der Entwürfe aller nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f und h erstellten Dokumente ein.

Der wissenschaftliche Ausschuss berät den Direktor und die Agentur zu der wissenschaftlichen Forschungsmethodik, die in der Arbeit der Agentur angewendet wird.

(6) Der wissenschaftliche Ausschuss legt seine Standpunkte mit Zweidrittelmehrheit fest. Er wird viermal jährlich von seinem Vorsitzenden einberufen. Erforderlichenfalls leitet der Vorsitzende ein schriftliches Verfahren ein oder beruft von sich aus oder auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des wissenschaftlichen Ausschusses außerordentliche Sitzungen ein.

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