Artikel 15 VO (EG) 2007/168

Direktor

(1) Die Agentur wird von einem Direktor geleitet, der vom Verwaltungsrat nach einem Verfahren der Zusammenarbeit ( „Konzertierung” ) nach Maßgabe des Absatzes 2 ernannt wird.

Die Ernennung des Direktors erfolgt auf der Grundlage seiner Verdienste, seiner Erfahrung auf dem Gebiet der Grundrechte und seiner Verwaltungs- und Managementfähigkeiten.

(2) Das Verfahren der Zusammenarbeit umfasst folgende Phasen:

a)
Auf der Grundlage einer von der Kommission erstellten Bewerberliste und eines transparenten Auswahlverfahrens werden die Bewerber aufgefordert, sich dem Rat und dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments vorzustellen und Fragen zu beantworten, bevor eine Ernennung ausgesprochen wird;
b)
das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union geben daraufhin ihre Stellungnahme ab und legen ihre gewünschte Reihenfolge der Bewerber fest;
c)
der Verwaltungsrat ernennt den Direktor unter Berücksichtigung dieser Vorgaben.

(3) Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre.

Während der letzten 12 Monate des Fünfjahreszeitraums führt die Kommission eine Bewertung durch, um insbesondere Folgendes zu prüfen:

a)
die Leistung des Direktors;
b)
die Aufgaben der Agentur und die Erfordernisse der kommenden Jahre.

Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung die Amtszeit des Direktors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat von seiner Absicht, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Der Direktor kann innerhalb eines Monats vor dem formellen Beschluss des Verwaltungsrats zur Verlängerung seiner Amtszeit aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

Wird seine Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Direktor bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt.

(4) Der Direktor ist verantwortlich für

a)
die Wahrnehmung der in Artikel 4 genannten Aufgaben, insbesondere für die Ausarbeitung und Veröffentlichung der nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis h erstellten Dokumente in Zusammenarbeit mit dem wissenschaftlichen Ausschuss;
b)
die Erstellung und Durchführung des in Artikel 5a genannten Programmplanungsdokuments der Agentur;
c)
die laufenden Verwaltungsgeschäfte;
d)
die Durchführung der vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse;
e)
die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur nach Artikel 21;
f)
die Durchführung wirksamer Verfahren zur Überwachung und Bewertung der Leistung der Agentur im Hinblick auf deren Ziele nach fachlich anerkannten Normen und Leistungsindikatoren;
g)
die Ausarbeitung eines Aktionsplans zur Weiterverfolgung der Schlussfolgerungen rückblickender Bewertungen zur Beurteilung der Leistung von Programmen und Tätigkeiten, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, nach Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715;
h)
die jährliche Berichterstattung über die Ergebnisse des Überwachungs- und Bewertungssystems an den Verwaltungsrat;
i)
die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur und ihre Vorlage beim Verwaltungsrat zur Genehmigung;
j)
die Ausarbeitung eines Aktionsplans mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen interner oder externer Prüfberichte und Bewertungen sowie zu Untersuchungen des OLAF und die Berichterstattung über die erzielten Fortschritte an die Kommission und den Verwaltungsrat;
k)
die Zusammenarbeit mit den nationalen Verbindungsbeamten;
l)
die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, einschließlich der Koordinierung der Plattform für Grundrechte nach Artikel 10.

(5) Der Direktor nimmt seine Aufgaben in Unabhängigkeit wahr. Er legt dem Verwaltungsrat über seine Amtsführung Rechenschaft ab und nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teil.

(6) Das Europäische Parlament und der Rat können den Direktor jederzeit auffordern, an einer Anhörung zu einem Thema teilzunehmen, die die Tätigkeit der Agentur betrifft.

(7) Im Falle von Fehlverhalten, unzulänglicher Leistung oder wiederholter oder schwerwiegender Unregelmäßigkeiten kann der Direktor vor Ablauf seiner Amtszeit durch Beschluss des Verwaltungsrats auf der Grundlage eines Vorschlags von zwei Dritteln seiner Mitglieder oder eines Vorschlags der Kommission seines Amtes enthoben werden.

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