Artikel 24 VO (EG) 2007/168

Personal

(1) Für das Personal der Agentur und ihren Direktor gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen sowie die von den Unionsorganen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen.

(2) Der Verwaltungsrat kann Vorschriften für die Beschäftigung nationaler Sachverständiger erlassen, die von den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordnet werden.

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