Artikel 25 VO (EG) 2007/168

Sprachenregelung

(1) Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 sind auf die Agentur anwendbar.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Agentur.

(3) Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.