Artikel 7 VO (EG) 2007/168

Beziehungen zu relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union

Die Agentur gewährleistet eine angemessene Koordinierung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union. Die Kooperationsbedingungen werden gegebenenfalls in Vereinbarungen festgelegt.

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