Artikel 8 VO (EG) 2007/168

Zusammenarbeit mit Organisationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt einen Beamten als nationalen Verbindungsbeamten.

Der nationale Verbindungsbeamte ist der Hauptansprechpartner für die Agentur in dem jeweiligen Mitgliedstaat.

Die Agentur und die nationalen Verbindungsbeamten sorgen für eine enge gegenseitige Zusammenarbeit.

Die Agentur übermittelt den nationalen Verbindungsbeamten alle nach Artikel 4 Absatz 1 erstellten Dokumente.

(2) Die Agentur arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen mit

a)
für Grundrechtsfragen zuständigen staatlichen Organisationen und öffentlichen Stellen in den Mitgliedstaaten, einschließlich nationaler Menschenrechtseinrichtungen, und
b)
der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbesondere dem Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR), den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen.

(3) Die administrativen Modalitäten der Zusammenarbeit nach Absatz 2 müssen mit dem Unionsrecht vereinbar sein und werden vom Verwaltungsrat auf der Grundlage eines vom Direktor vorgelegten Entwurfs angenommen, nachdem die Kommission eine Stellungnahme abgegeben hat. Erklärt sich die Kommission mit den Modalitäten nicht einverstanden, so werden diese vom Verwaltungsrat nochmals überprüft und erforderlichenfalls in abgeänderter Form mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder angenommen.

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