Artikel 2 VO (EG) 2007/193
(1) Von dem mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit sind Waren, sofern sie von den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels aufgeführten Unternehmen hergestellt und von ihnen direkt an ein als Einführer tätiges Unternehmen in der Gemeinschaft ausgeführt (d. h. fakturiert und versandt) und unter dem zutreffenden TARIC-Zusatzcode angemeldet werden, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
(2) Bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Zollbefreiung davon abhängig, dass den Zollstellen des betreffenden Mitgliedstaats eine gültige „Verpflichtungsrechnung” vorgelegt wird, die von den in Absatz 3 aufgeführten Unternehmen ausgestellt wurde und die im Anhang aufgeführten wesentlichen Angaben enthält. Die Zollbefreiung ist außerdem davon abhängig, dass die bei den Zollstellen angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der „Verpflichtungsrechnung” genau entsprechen.
(3) Die Einfuhren, für die eine „Verpflichtungsrechnung” vorgelegt wird, sind unter folgenden TARIC-Zusatzcodes anzumelden:
Land | Unternehmen | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Indien | Pearl Engineering Polymers Ltd | A182 |
Indien | Reliance Industries Ltd | A181 |
Indien | South Asian Petrochem Ltd | A585 |
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