Artikel 1 VO (EG) 2007/193
(1) Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Indien, die unter KN-Code 39076020 eingereiht werden.
(2) Außer in den in Artikel 2 beschriebenen Fällen gelten für die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:
Land | Unternehmen |
Ausgleichszoll (EUR/t) |
TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|---|
Indien | Reliance Industries Ltd | 69,4 | A181 |
Indien | Pearl Engineering Polymers Ltd | 74,6 | A182 |
Indien | Senpet Ltd | 22,0 | A183 |
Indien | Futura Polyesters Ltd | 0,0 | A184 |
Indien | South Asian Petrochem Ltd | 106,5 | A585 |
Indien | Alle übrigen Unternehmen | 69,4 | A999 |
(3) Werden die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Ausgleichszoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 gilt der endgültige Ausgleichszoll nicht für die Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 (ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 64).
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