Präambel VO (EG) 2007/193

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend „Grundverordnung” genannt), insbesondere auf Artikel 18,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
GELTENDE MASSNAHMEN
(1)
Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000(3) am 30. November 2000 endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (nachstehend „PET” genannt) mit Ursprung in Indien, Malaysia und Thailand (nachstehend „die betroffenen Länder” genannt) ein (nachstehend „die Ausgangsuntersuchung” genannt). Die eingeführten Maßnahmen stützten sich auf eine gemäß Artikel 10 der Grundverordnung eingeleitete Antisubventionsuntersuchung. Parallel dazu führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000(4) endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in denselben Ländern ein. Die eingeführten Maßnahmen stützten sich auf eine Antidumpinguntersuchung, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitet wurde.
(2)
Die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 ergaben sich entweder aus Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 oder aus Preisverpflichtungen, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung angenommen wurden.
(3)
Darüber hinaus führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1467/2004(5) endgültige Antidumpingzölle auf Einfuhren von PET mit Ursprung in Australien und der Volksrepublik China (nachstehend „VR China” genannt) ein und stellte das Verfahren betreffend die Einfuhren von PET mit Ursprung in Pakistan ein.
(4)
Der Rat änderte am 11. Oktober 2005 die Höhe der geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren von PET aus Indien(6). Die Änderungen ergaben sich aus einer beschleunigten Überprüfung gemäß Artikel 20 der Grundverordnung.
2.
ÜBERPRÜFUNGSANTRAG
(5)
Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen ging bei der Kommission ein Antrag auf Überprüfung der geltenden Maßnahmen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung (nachstehend „Überprüfung” genannt) ein.
(6)
Er wurde am 30. August 2005 vom Polyethylenterephthalat-Ausschuss von Plastics Europe (nachstehend „Antragsteller” genannt) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die ein größerer Teil, in diesem Fall mehr als 90 %, der gesamten PET-Produktion in der Gemeinschaft entfällt.
(7)
Der Überprüfungsantrag wurde damit begründet, dass die Subventionierung und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
(8)
Die Kommission gelangte nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorlagen, und leitete am 1. Dezember 2005 die Überprüfung ein(7).
(9)
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission vor Einleitung der Überprüfung gemäß Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 9 der Grundverordnung die Regierung Indiens darüber unterrichtete, dass sie einen ordnungsgemäß belegten Überprüfungsantrag erhalten hatte, und der indischen Regierung Gelegenheit zu Konsultationen gab, um hinsichtlich des Inhalts des Antrags zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Die Kommission erhielt jedoch von der indischen Regierung keine Antwort auf ihr Konsultationsangebot.
3.
PARALLELE ÜBERPRÜFUNG
(10)
Die Kommission leitete außerdem am 1. Dezember 2005 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eine Überprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von PET mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Thailand und Taiwan(8) ein. Parallel dazu wurde eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitet, die sich auf das Dumping von Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan beschränkte(8).
4.
UNTERSUCHUNGSZEITRAUM DER ÜBERPRÜFUNG
(11)
Die Überprüfung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” genannt oder „UZÜ” abgekürzt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Trends betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (nachstehend „Bezugszeitraum” genannt).
5.
VON DER ÜBERPRÜFUNG BETROFFENE PARTEIEN
(12)
Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller, die Vertreter des Ausfuhrlandes, die Einführer, die Gemeinschaftshersteller, die Verwender und den Antragsteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.
(13)
Angesichts der offensichtlichen Vielzahl an ausführenden Herstellern in Indien sowie der zahlreichen Hersteller und Einführer in der Gemeinschaft, die in dem Überprüfungsantrag aufgeführt waren, wurde es als vertretbar erachtet, im Einklang mit Artikel 27 der Grundverordnung zu prüfen, ob Stichproben gezogen werden sollten. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe ziehen konnte, wurden die oben genannten Parteien aufgefordert, gemäß Artikel 27 der Grundverordnung binnen 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung angeforderten Informationen zu übermitteln.
(14)
Nach Prüfung der vorgelegten Informationen und angesichts der geringen Zahl ausführender Hersteller in Indien, die sich zur Mitarbeit bereit erklärten, wurde entschieden, dass für die ausführenden Hersteller in diesem Land kein Stichprobenverfahren erforderlich war.
(15)
Nach Prüfung der von den Gemeinschaftsherstellern und -einführern übermittelten Informationen und angesichts der geringen Anzahl von Antworten wurde entschieden, dass für keine der beiden Kategorien ein Stichprobenverfahren erforderlich war.
(16)
Daher wurden allen bekannten ausführenden Herstellern in dem betroffenen Land, allen Einführern, Zulieferern, Gemeinschaftsherstellern und Verwendern Fragebogen zugesandt.
(17)
Antworten gingen ein von drei indischen Herstellern, von zwölf Gemeinschaftsherstellern, einem Einführer, einem Zulieferer und zehn Verarbeitern/Verwendern.
(18)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für ihre Untersuchung als notwendig erachtete, prüfte sie und führte in den Betrieben der nachstehend aufgeführten Unternehmen Kontrollbesuche durch:
B.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1.
BETROFFENE WARE
(19)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, d. h. um PET mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in dem betroffenen Land. Die Ware wird derzeit unter dem KN-Code 39076020 eingereiht.
2.
GLEICHARTIGE WARE
(20)
Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung wurde festgestellt, dass die betroffene Ware, d. h. das in dem betroffenen Land hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte PET, sowie das von den Gemeinschaftsherstellern produzierte und verkaufte PET dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und Verwendungszwecke aufweisen. Daher wird der Schluss gezogen, dass alle PET-Typen mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Grundverordnung gleichartig sind.
C.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SUBVENTIONIERUNG
I.
ANHALTEN DER SUBVENTIONIERUNG — EINLEITUNG
(21)
Anhand der im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden die nachstehenden Regelungen untersucht, in deren Rahmen angeblich Subventionen gewährt werden:
1.
SUBVENTIONIERUNGSREGELUNGEN, DIE GEGENSTAND DER AUSGANGSUNTERSUCHUNG WAREN

Nationale Regelungen

a)
Duty Entitlement Passbook Scheme (DEPBS)
b)
Income Tax Exemption Scheme (ITES) — Regelung zur Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung
c)
Export Promotion Capital Goods Scheme (EPCGS) — Exportförderprogramm mit präferentiellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter
d)
Export Processing Zones (EPZ)/Special Economic Zones (SEZ)/Export Oriented Units (EOU) — Exportorientierte Produktionszonen (EPZ)/Sonderwirtschaftszonen (SWZ)/Exportorientierte Betriebe (EOB)
2.
SUBVENTIONIERUNGSREGELUNGEN, DIE NICHT GEGENSTAND DER AUSGANGSUNTERSUCHUNG WAREN

Nationale Regelungen

e)
Advance Licence Scheme (ALS) — Vorablizenzregelung
f)
Export Credit Scheme (pre-shipment and post-shipment) (ECS) — Regelung für Ausfuhrkredite

Regionale Regelungen

g)
Gujarat Sales Tax Incentive Scheme (GSTIS) — Regelung zur Verkaufssteuervergünstigung im Bundesstaat Gujarat
h)
Gujarat Electricity Duty Exemption Scheme (GEDES) — Regelung zur Befreiung von der Elektrizitätsabgabe im Bundesstaat Gujarat
i)
West Bengal Incentive Schemes (WBIS) — Anreizpaket des Bundesstaates Westbengalen
j)
Package Scheme of Incentives (PSI) of the Government of Maharashtra — Anreizpaket der Regierung des Bundesstaates Maharashtra
(22)
Rechtsgrundlage für die unter den Buchstaben a und c bis e genannten Regelungen ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 aus dem Jahr 1992 ( „Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992” ), das am 7. August 1992 in Kraft trat (nachstehend „Außenhandelsgesetz” genannt). Mit diesem Gesetz wurde die indische Regierung ermächtigt, Mitteilungen zur Ausfuhr- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese Mitteilungen werden seit 1. September 2004 unter dem Titel „Foreign Trade Policy” zu Dokumenten zusammengefasst, die alle fünf Jahre vom Handelsministerium herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Eines dieser Dokumente, nämlich der Fünfjahresplan für die Zeit vom 1. September 2004 bis zum 31. März 2009 (nachstehend „EXIM-Dokument 2004—2009” genannt) ist für den UZÜ maßgebend. Außerdem hat die indische Regierung die Verfahren für die EXIM-Politik 2004—2009 in einem Verfahrenshandbuch — 1. September 2004 bis 31. März 2009, Band I (nachstehend „VH, Bd. I, 2004—2009” abgekürzt) festgelegt. Dieses Handbuch wird ebenfalls regelmäßig aktualisiert.
(23)
Die Regelung b basiert auf dem Körperschaftsteuergesetz (Income Tax Act) aus dem Jahr 1961, das jährlich durch das Finanzgesetz (Finance Act) geändert wird.
(24)
Die Regelung f stützt sich auf die Abschnitte 21 und 35A des Gesetzes zur Regulierung des Bankwesens (Banking Regulation Act) von 1949, dem zufolge die indische Zentralbank befugt ist, auf dem Gebiet der Ausfuhrkredite Anweisungen an Geschäftsbanken zu erteilen.
(25)
Die Regelung g wird von der Regierung Gujarat verwaltet. Sie ist Bestandteil ihrer Politik der industriellen Entwicklung. Die Regelung h stützt sich auf das Elektrizitätsabgabegesetz (Bombay Electricity Duty Act) von 1958.
(26)
Die Regelung j wird von der Regierung des Bundesstaats Maharashtra verwaltet. Rechtsgrundlage sind Resolutionen des Ministeriums für Industrie, Energie und Beschäftigung.
(27)
Die Regelung i ist in der Mitteilung Nr. 588-CI/H vom 22. Juni 1999 (WBIS 1999) des Ministeriums für Handel und Industrie von Westbengalen niedergelegt, die zuletzt durch die Mitteilung Nr. 134-CI/O/Incentive/17/03/I vom 24. März 2004 (WBIS 2004) ersetzt wurde.
(28)
Nach der Unterrichtung über die Schlussfolgerungen bezüglich der angeblichen Subventionierung wiederholte die indische Regierung eine Reihe von Bedenken hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Regelung und der Berechnung der Subventionshöhe. Sie betonte ferner, dass ein Anhalten der Subventionierung im vorliegenden Fall nicht wahrscheinlich wäre. Es sei darauf hingewiesen, dass dieses Vorbringen keine neuen Argumente enthält, die eine Änderung der in dieser Verordnung erläuterten Schlussfolgerungen bewirken würden.
II.
NATIONALE REGELUNGEN
1.
DUTY ENTITLEMENT PASSBOOK SCHEME (DEPBS)
a)
Rechtsgrundlage
(29)
Eine ausführliche Beschreibung dieser Regelung befindet sich in Abschnitt 4.3 des EXIM-Dokuments 2004—2009 und in den Kapiteln 4.3—4.4 VH, Bd. I, 2004—2009.
(30)
Es wurde festgestellt, dass keinem der kooperierenden ausführenden Hersteller unter dieser Regelung anfechtbare Vorteile gewährt wurden. Daher wurde auf eine weitere Analyse der Regelung verzichtet.
2.
INCOME TAX SCHEMES — REGELUNG ZUR EINKOMMEN-/KÖRPERSCHAFTSTEUERBEFREIUNG
(31)
Die Untersuchung ergab, dass keinem der kooperierenden ausführenden Hersteller nach dieser Regelung anfechtbare Vorteile gewährt wurden. Daher wurde auf eine weitere Analyse der Regelung verzichtet.
3.
EXPORT PROMOTION CAPITAL GOODS SCHEME (EPCGS) — EXPORTFÖRDERPROGRAMM MIT PRÄFERENTIELLEN EINFUHRZÖLLEN AUF INVESTITIONSGÜTER
a)
Rechtsgrundlage
(32)
Eine ausführliche Beschreibung der Regelung findet sich im Kapitel 5 des EXIM-Dokuments 2004—2009 und in Kapitel 5 VH, Bd. I, 2004—2009.
b)
Begünstigte
(33)
Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller und Dienstleister „gebunden” sind.
c)
Anwendung
(34)
In Verbindung mit einer Ausfuhrverpflichtung ist ein Unternehmen befugt, neue und — seit April 2003 — auch bis zu zehn Jahre alte, gebrauchte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zollsatz oder zollfrei einzuführen. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine Lizenz. Um die Ausfuhrverpflichtung zu erfüllen, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren verwendet werden.
(35)
Der Inhaber der Lizenz kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In diesem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller die Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen. Der inländische Hersteller kann aber auch den Vorteil für eine vorgesehene Ausfuhr für die Lieferung von Investitionsgütern an einen Lizenzinhaber beanspruchen.
d)
Schlussfolgerung zur EPCG-Regelung
(36)
Im Rahmen der EPCG-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung stellt eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung dar, denn diese verzichtet mit diesem Zugeständnis auf Abgaben, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die eingesparten Abgaben seine Liquidität verbessert wird.
(37)
Des Weiteren ist die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da die entsprechenden Lizenzen ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt würden. Somit handelt es sich um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung.
(38)
Folglich kann diese Regelung nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen gemäß Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht in den Anwendungsbereich derartiger zulässiger Systeme, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.
e)
Berechnung der Höhe der Subvention
(39)
Im UZÜ hatte keiner der kooperierenden Ausführer Investitionsgüter gekauft. Ein Unternehmen hatte jedoch noch Vorteile aufgrund von Abgabenbefreiungen für vor dem UZÜ gekauften Investitionsgüter in der bei der Ausgangsuntersuchung festgestellten Höhe. Die Höhe der im UZÜ erhaltenen Subvention wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem tatsächlichen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter des ausführenden Herstellers entspricht. Gemäß der üblichen Vorgehensweise wurde der auf diese Weise für den UZÜ berechnete Betrag durch Zurechnung der in diesem Zeitraum angefallenen Zinsen berichtigt, um die Entwicklung des vollen Werts des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln. Gebühren, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, wurden im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung von dieser Summe abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Die Höhe der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung den während des UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen in angemessener Weise zugerechnet (Nenner), da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Die Subvention für das Unternehmen, das noch von der Regelung profitierte, belief sich auf 0,38 %.
4.
EXPORT CREDIT SCHEME (ECS) — AUSFUHRKREDITREGELUNG
a)
Rechtsgrundlage
(40)
Genaue Ausführungen zu dieser Regelung enthalten der „Master Circular IECD No. 5/04.02.01/2002-03” (Runderlass über Ausfuhrkredite in Fremdwährungen) und der „Master Circular IECD No. 10/04.02.01/2003-04” (Runderlass über Ausfuhrkredite in Rupien) der indischen Zentralbank (Reserve Bank of India — RBI), die an alle Geschäftsbanken in Indien gerichtet sind.
b)
Begünstigte
(41)
Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller und ausführende Händler. Die Untersuchung ergab, dass eines der kooperierenden Unternehmen Vorteile im Rahmen der Ausfuhrkreditregelung in Anspruch nahm.
c)
Anwendung
(42)
Im Rahmen dieser Regelung legt die indische Zentralbank für die Geschäftsbanken verbindliche Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite (in indischen Rupien oder in Fremdwährung) fest, um „Ausführern Kredite zu international wettbewerbsfähigen Zinssätzen einzuräumen” . Die Ausfuhrkreditregelung umfasst zwei Teilregelungen, die „Pre-Shipment Export Credit” -Regelung (Kredite für Ausführer zur Finanzierung des Einkaufs, der Verarbeitung, Herstellung, Verpackung und/oder Verladung von Waren vor der Ausfuhr) und die „Post-Shipment Export Credit” -Regelung (Betriebsmittelkredite zur Finanzierung von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften). Die indische Zentralbank hat die Banken außerdem angewiesen, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens zur Exportfinanzierung zu verwenden.
(43)
Auf der Grundlage dieser Runderlasse der indischen Zentralbank können Ausführer Ausfuhrkredite zu Vorzugszinssätzen ( „Barkredite” ) in Anspruch nehmen, die unter den marktüblichen Zinssätzen der gängigen Kredite von Geschäftsbanken liegen.
d)
Schlussfolgerung zur Ausfuhrkreditregelung
(44)
Erstens können die Vorzugszinssätze für die im Rahmen dieser Regelung gewährten und im Runderlass der indischen Zentralbank beschriebenen Kredite den Zinsaufwand des begünstigten Ausführers im Vergleich zu den Kosten eines nach marktüblichen Bedingungen gewährten Kredits senken, so dass dem betreffenden Ausführer in diesem Falle ein Vorteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung erwächst. Nur für diejenigen kooperierenden Ausführer, bei denen solche Unterschiede bei den gewährten Zinssätzen festgestellt wurden, wurde der Schluss gezogen, dass ihnen ein Vorteil gewährt wurde. Die unterschiedlichen Zinssätze für die Kredite, die im Rahmen der Runderlasse der indischen Zentralbank vergeben wurden, und für die „Barkredite” der Geschäftsbanken lassen sich nicht ausschließlich auf das Marktverhalten der Geschäftsbanken zurückführen.
(45)
Zweitens handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Ziffer iv der Grundverordnung, auch wenn die Vorzugszinssätze im Rahmen der Ausfuhrkreditregelung von Geschäftsbanken eingeräumt werden. Die indische Zentralbank ist eine öffentliche Körperschaft und gilt somit als „Regierung” im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Grundverordnung. Sie befindet sich zu 100 % im Besitz der indischen Regierung, verfolgt ordnungspolitische Ziele (z. B. auf dem Gebiet der Währungspolitik), und die Verwaltungsposten werden von der indischen Regierung besetzt. Die indische Zentralbank erteilt Anweisungen an private Einrichtungen; so sind die Geschäftsbanken unter anderem an die von der Zentralbank per Runderlass festgesetzten Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite sowie an die Vorgabe der Zentralbank gebunden, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens in Ausfuhrkredite zu investieren. Nach dieser Anweisung sind Geschäftsbanken verpflichtet, Aufgaben wahrzunehmen, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung genannt sind, in diesem Falle die Gewährung von Krediten in Form zinsvergünstigter Ausfuhrkredite. Ein solcher direkter Transfer von Geldern in Form von Krediten, die nur zu bestimmten Konditionen gewährt werden, obliegt üblicherweise ausschließlich der Regierung, und diese Praktik unterscheidet sich faktisch nicht von den Praktiken, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden (vgl. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung). Diese Subvention gilt somit gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifische und anfechtbare Subvention, da die Vorzugszinssätze nur in Verbindung mit Krediten für Ausfuhrgeschäfte gewährt werden und somit von der Ausfuhrleistung abhängig sind.
e)
Berechnung der Höhe der Subvention
(46)
Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der Differenz zwischen den im UZÜ für Ausfuhrkredite gezahlten Zinsen und dem Betrag, der von dem betreffenden Unternehmen bei einer Geschäftsbank für einen Kredit zu den marktüblichen Zinssätzen zu zahlen gewesen wäre, ermittelt. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten während des UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen in angemessener Weise (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Das Unternehmen, das Vorteile im Rahmen der Ausfuhrkreditregelung in Anspruch nahm, erhielt eine Subvention in Höhe von 0,1 %.
5.
REGELUNG FÜR EXPORTORIENTIERTE BETRIEBE (EOB)/REGELUNG FÜR SONDERWIRTSCHAFTSZONEN (SWZ)
(47)
Die Untersuchung ergab, dass keinem der kooperierenden ausführenden Hersteller im Rahmen der SWZ-Regelung anfechtbare Vorteile gewährt wurden. Zwei indische Unternehmen waren allerdings als EOB eingestuft und erhielten im UZÜ anfechtbare Subventionen. Daher beschränken sich die folgende Ausführung und Bewertung auf die EOB-Regelung.
a)
Rechtsgrundlage
(48)
Eine ausführliche Beschreibung der EOB-Regelung findet sich in Kapitel 6 des EXIM-Dokuments 2004—2009 und im VH, Bd. I, 2004—2009.
b)
Begünstigte
(49)
Die Begünstigten der EOB-Regelung sind alle Formen von Unternehmen (mit Ausnahme reiner Handelsgesellschaften), sofern sich die Unternehmen prinzipiell dazu verpflichten, ihre gesamte Warenproduktion bzw. ihr gesamtes Dienstleistungsangebot auszuführen. Industrieunternehmen müssen ein Anlagevermögen von mindestens 10 Mio. indischen Rupien nachweisen, um die EOB-Regelung in Anspruch nehmen zu können.
c)
Anwendung
(50)
Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde, können EOB überall in Indien angesiedelt sein.
(51)
Im Antrag auf Zuerkennung des Status eines EOB müssen für die folgenden fünf Jahre unter anderem ausführliche Angaben zu den geplanten Produktionsmengen, dem voraussichtlichen Wert der Ausfuhren sowie dem Bedarf an Einfuhren und inländischen Waren gemacht werden. Geben die Behörden dem Antrag des Unternehmens statt, so teilen sie ihm die damit verbundenen Voraussetzungen und Bedingungen mit. Der EOB-Status wird zunächst für fünf Jahre zuerkannt. Die Zuerkennung kann verlängert werden.
(52)
Im EXIM-Dokument 2004—2009 ist festgelegt, dass ein EOB ein Minimum an Netto-Deviseneinnahmen erwirtschaften muss; so muss der Gesamtwert der Ausfuhren in einem Referenzzeitraum von fünf Jahren höher sein als der Gesamtwert der eingeführten Waren.
(53)
EOB können die folgenden Vorteile in Anspruch nehmen:
(54)
Betriebe, die diese Regelung in Anspruch nehmen, befinden sich gemäß Sektion 65 des indischen Zollgesetzes unter Zollverschluss und werden zollamtlich überwacht.
(55)
Sie sind gesetzlich verpflichtet, alle Einfuhren, den Verbrauch und die Verwendung sämtlicher eingeführter Vormaterialien sowie die Ausfuhren gemäß Abschnitt 6.11.1 VH, Bd. I, 2004—2009, ordnungsgemäß zu erfassen. Diese Unterlagen sind den zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen (Vierteljahres- und Jahresberichte) zu übermitteln.
(56)
Gemäß Abschnitt 6.11.2 VH, Bd. I, 2004—2009, ist ein EOB jedoch zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, jede einzelne Einfuhrsendung mit den Ausfuhren, Übertragungen zu anderen Betrieben, Verkäufen im inländischen Zollgebiet (DTA) oder Lagerbeständen abzugleichen.
(57)
Inlandsverkäufe werden auf der Grundlage von Eigenbescheinigungen abgefertigt und erfasst. Die Abfertigung der Ausfuhrsendungen eines EOB wird von einem in dem EOB ständig anwesenden Beamten der Zoll-/Steuerverwaltung überwacht.
(58)
Im vorliegenden Fall wurde die EOB-Regelung von zwei der kooperierenden Ausführer in Anspruch genommen. Diese beiden Ausführer nutzten die EOB-Regelung, um Rohstoffe und Investitionsgüter zollfrei einzuführen, Waren im Inland zu beziehen und hierbei die Verbrauchsteuerbefreiung und die Rückerstattung der Verkaufssteuer in Anspruch zu nehmen und einen Teil ihrer Produktion auf dem Inlandsmarkt zu verkaufen. Eines der ausführenden Unternehmen nutzte die Regelung darüber hinaus, um einen Teil der Abgaben für von inländischen Ölkonzernen bezogenem Brennstoff erstattet zu bekommen. Die beiden Ausführer nahmen somit alle Vorteile in Anspruch, die im Rahmen dieser Regelung gewährt werden (vgl. Randnummer 53 Ziffern i bis v). Die Untersuchung ergab, dass die betroffenen Ausführer die für EOB eingeräumte Befreiung von der Körperschaftsteuer nicht in Anspruch nahmen.
d)
Schlussfolgerungen zur EOB-Regelung
(59)
Bei der Befreiung der EOB von zwei Einfuhrabgaben ( „Regelzoll” und „besonderer Zusatzzoll” ) und bei der Rückerstattung der Verkaufssteuer handelt es sich um finanzielle Beihilfen der indischen Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung. Die Regierung verzichtete auf Abgaben, die ohne diese Regelung an sie zu entrichten gewesen wären. Darüber hinaus gewährte sie dem EOB durch die Zollbefreiung und die Rückerstattung insofern einen Vorteil gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, als die Liquidität des Unternehmens dadurch verbessert wurde.
(60)
Die Befreiung von der Verbrauchsteuer und der entsprechenden Einfuhrabgabe ( „Zusatzzoll” ) führte jedoch nicht zu einem Verzicht auf ansonsten fällige Einnahmen. Wurden Verbrauchsteuern und Zusatzzölle gezahlt, konnten diese im Rahmen des „Centralised Value-Added-Tax mechanism” (CENVAT) gutgeschrieben und mit späteren Zollschulden des Unternehmens verrechnet werden. Deshalb handelt es sich hierbei nicht um endgültige Zölle. Im Rahmen der CENVAT wird nur auf den Mehrwert eine endgültige Abgabe erhoben, nicht auf die Vormaterialien.
(61)
Somit stellen lediglich die Befreiung vom Regelzoll und vom besonderen Zusatzzoll sowie die Teilerstattung der Abgabe für von inländischen Ölkonzernen bezogenem Brennstoff und die Rückerstattung der Verkaufssteuer Subventionen im Sinne des Artikels 2 der Grundverordnung dar. Sie sind rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gelten daher gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Laut Abschnitt 6.1 des EXIM-Dokuments 2002—2007 können ausschließlich EOB, die für die Ausfuhr produzieren, diese Vergünstigungen in Anspruch nehmen.
(62)
Einer der kooperierenden Ausführer betonte, dass die Kommission bei der Prüfung der Abgabenbefreiungen für Rohstoffe von der Begründung in der Ausgangsuntersuchung abgewichen sei und dass, wenn überhaupt, lediglich übermäßige Erstattungen angefochten werden sollten. Hierauf sei erwidert, dass die Prüfung der anfechtbaren Subventionshöhe in der Ausgangsuntersuchung ungeachtet der Frage erfolgte, ob es sich bei der EOB-Regelung um eine Rückerstattungsregelung im Sinne der Grundverordnung handelt(9). Im Rahmen dieser Überprüfung wurden die gesamte Regelung sowie das Überwachungssystem sorgfältig untersucht.
(63)
Die Untersuchung ergab, dass diese Subventionen nicht als zulässige Rückerstattungssysteme oder Rückerstattungssysteme für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden können. Sie genügen nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstaben h und i, in Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und in Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Werden die Vorteile aus der Rückerstattung der Verkaufssteuer und der Befreiung von den Einfuhrabgaben zum Ankauf von Investitionsgütern genutzt, liegt bereits ein Verstoß gegen die Regeln für zulässige Rückerstattungssysteme vor, da Investitionsgüter nicht, wie in Anhang I Buchstabe h (Rückerstattung der Verkaufssteuer) und Buchstabe i (Befreiung von den Einfuhrabgaben) bei der Herstellung der Waren verbraucht werden.
(64)
Außerdem konnte nicht festgestellt werden, dass die indische Regierung über ein effektiv funktionierendes System oder Verfahren verfügt, um zu überprüfen, welche zoll- und/oder verkaufssteuerfrei bezogenen Vormaterialien in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (Anhang II Teil II Absatz 4 der Grundverordnung und Anhang III Teil II Absatz 2 der Grundverordnung im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz). Mit dem angewandten Überprüfungssystem wird die Verpflichtung zur Erwirtschaftung von Netto-Deviseneinnahmen kontrolliert, nicht jedoch der Verbrauch von Einfuhren bei der Herstellung von Ausfuhrwaren.
(65)
Ein EOB kann einen erheblichen Teil seiner Produktion (bis zu 50 % seines Jahresumsatzes) auf dem Inlandsmarkt verkaufen. Somit besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausfuhr aller Waren, für die die Vormaterialien verbraucht wurden. Zudem unterliegen die Inlandsgeschäfte keiner Überwachung oder Kontrolle durch einen Regierungsbeamten, sondern lediglich einem Eigenbescheinigungsverfahren. Folglich wird zumindest in Teilen der unter Zollverschluss befindlichen Räumlichkeiten eines EOB keine Warenkontrolle durch die indischen Behörden vorgenommen. Damit das System zur Überprüfung von Rückerstattungssystemen geeignet ist, sind daher weitere Prüfungsschritte dringend erforderlich. Zu diesen zählt insbesondere die Überprüfung, ob zwischen den zollfrei eingeführten Vormaterialien und der daraus hergestellten Ausfuhrware eine Verknüpfung besteht.
(66)
Es sei daran erinnert, dass ein EOB de jure zu keinem Zeitpunkt verpflichtet ist, jede Einfuhrsendung mit den aus den betreffenden Einfuhren hergestellten Waren abzugleichen. Solche Kontrollen wären für die indischen Behörden die einzige Möglichkeit, ausreichende Informationen über die endgültige Bestimmung der Vormaterialien zu erhalten und mithin effizient zu prüfen, ob die Befreiungen von den Einfuhrabgaben und der Verkaufssteuer nicht die bei der Herstellung der Ausfuhrwaren eingesetzten Vormaterialien übersteigen. Die auf Selbstbewertungsbasis erfolgenden monatlichen Steuererklärungen für Inlandsverkäufe, die in regelmäßigen Abständen von den indischen Behörden geprüft werden, reichen nicht aus. Außerdem sollen mit den monatlichen Steuererklärungen die Verbrauchsteuern und nicht die Bestimmung von Vormaterialien kontrolliert werden. Unternehmensinterne Systeme, zu denen die Unternehmen rechtlich nicht verpflichtet sind, sind ebenfalls unzureichend, da ein System zur Überprüfung eines Rückerstattungssystems von der Regierung konzipiert und durchgesetzt und nicht dem Management des jeweils betroffenen Unternehmens überlassen werden sollte. Die Untersuchung ergab also, dass ein EOB gemäß dem indischen EXIM-Dokument nicht ausdrücklich verpflichtet ist, die Verknüpfung zwischen Vormaterialien und dem daraus hergestellten fertigen Produkt zu erfassen, und dass die indische Regierung kein Überprüfungssystem eingerichtet hat, mit dem effektiv kontrolliert werden kann, welche Vormaterialien in welchem Umfang für die Herstellung von Ausfuhrwaren verbraucht wurden.
(67)
Die indische Regierung nahm auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vormaterialien vor, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Überprüfungssystems erforderlich gewesen wäre (vgl. Anhang II Teil II Absatz 5 und Anhang III Teil II Absatz 3 der Grundverordnung). Dass keine übermäßige Erstattung erfolgt war, wurde ebenfalls nicht nachgewiesen.
(68)
Angesichts obiger Ausführungen muss das Vorbringen des Unternehmens, dass die Kommission bei der Prüfung der Abgabenbefreiungen für Rohstoffe von der Begründung in der Ausgangsuntersuchung abgewichen sei und dass, wenn überhaupt, lediglich übermäßige Erstattungen angefochten werden sollten, zurückgewiesen werden.
e)
Berechnung der Höhe der Subvention
(69)
In Ermangelung eines zulässigen Rückerstattungssystems oder Rückerstattungssystems für Ersatz besteht der anfechtbare Vorteil in der Erstattung der gesamten normalerweise auf alle Einfuhren zu entrichtenden Einfuhrabgaben (Regelzölle und besondere Zusatzzölle) wie auch in der Rückerstattung der Abgabe für von inländischen Ölkonzernen bezogenem Brennstoff und der Verkaufssteuer im UZÜ.
i)
Befreiung von Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll), Rückerstattung der Verkaufssteuer auf Rohstoffe und Rückerstattung der Abgabe für von inländischen Ölkonzernen bezogenem Brennstoff
(70)
Die Höhe der Subvention für die Ausführer mit EOB-Status wurde auf der Grundlage der im UZÜ nicht auf die für die EOB insgesamt eingeführten Waren erhobenen Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) sowie der rückerstatteten Verkaufssteuer und der rückerstatteten Abgaben für von inländischen Ölkonzernen bezogenem Brennstoff ermittelt. Gebühren, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, wurden im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung von dieser Summe abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Die Höhe der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten im UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen in angemessener Weise (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Daraus ergaben sich für die beiden Unternehmen Subventionsspannen in Höhe von 0,9 % bzw. 5,8 %.
ii)
Befreiung von den Einfuhrabgaben (Regelzölle und besondere Zusatzzölle) auf Investitionsgüter
(71)
Investitionsgüter gehen nicht als materieller Bestandteil in die fertige Ware ein. Der Vorteil für die untersuchten Unternehmen wurde anhand der auf die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in den betreffenden Unternehmen entspricht. Zur Festlegung des normalen Abschreibungszeitraums wurden die tatsächlichen Abschreibungszeiträume der beiden betroffenen kooperierenden Ausführer (18 Jahre) als Referenz herangezogen. Der auf diese Weise für den UZÜ errechnete Betrag wurde dann durch Zurechnung der in diesem Zeitraum angefallenen Zinsen berichtigt, um die Entwicklung des Werts des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln und somit den gesamten dem Begünstigten erwachsenden Vorteil zu ermitteln. Die Höhe der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung den gesamten im UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen in angemessener Weise zugerechnet (Nenner), da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Daraus ergaben sich für die beiden Unternehmen Subventionsspannen in Höhe von 1,8 % bzw. 0,4 %.
(72)
Die Gesamtsubventionsspannen der betroffenen Unternehmen im Rahmen der EOB-Regelung belaufen sich somit auf 2,7 % bzw. 6,2 %.
6.
„ADVANCE LICENCE SCHEME” — VORABLIZENZ-REGELUNG
a)
Rechtsgrundlage
(73)
Die Regelung ist in den Abschnitten 4.1. bis 4.1.14 des EXIM-Dokuments 2004—2009 und den Kapiteln 4.1 bis 4.30 VH, Bd. I, 2004—2009, eingehend erläutert.
b)
Begünstigte
(74)
Die Vorablizenz-Regelung besteht aus sechs Teilregelungen, die im Folgenden ausführlicher beschrieben werden. Die Teilregelungen unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich der Begünstigten. Ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller „gebunden” sind, können die Vorablizenz-Regelung „Physical Exports (Tatsächliche Ausfuhren)” und die Vorablizenz-Regelung „Annual Requirement (Jahresbedarf)” in Anspruch nehmen. Ausführende Hersteller, die den endgültigen Ausführer beliefern, haben Anspruch auf die Vorteile der Vorablizenz-Regelung „Intermediate Supplies (Lieferungen von Zwischenprodukten)” . Hauptlieferanten, die an die in Abschnitt 8.2 des EXIM-Dokuments 2004—2009 genannten Abnehmerkategorien liefern, wie beispielsweise Lieferanten von EOB, können die Vorablizenz-Regelung „Deemed Exports (Vorgesehene Ausfuhren)” in Anspruch nehmen. Für Zwischenlieferanten schließlich, die ausführende Hersteller beliefern, werden Vorteile im Rahmen der Teilregelungen „Advance Release Orders” (ARO) und „Back to back inland letter of credit (Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten)” gewährt.
c)
Anwendung
(75)
Vorablizenzen können ausgestellt werden für:
(76)
Die Untersuchung ergab, dass im UZÜ einem kooperierenden Ausführer lediglich im Rahmen der Teilregelungen i) Vorablizenzen für tatsächliche Ausfuhren, iv) Vorablizenzen für vorgesehene Ausfuhren und v) ARO Vorteile für die betroffene Ware gewährt wurden. Daher erübrigt sich die Prüfung der Anfechtbarkeit im Rahmen der Teilregelungen ii) Jahresbedarf, iii) Lieferung von Zwischenprodukten und vi) Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten.
(77)
Damit die indischen Behörden den ordnungsgemäßen Verbrauch und die Verwendung der eingeführten Waren überprüfen können, ist der Lizenzinhaber rechtlich dazu verpflichtet, ein entsprechendes Verzeichnis ( „Verzeichnis gemäß Anhang 23” ) in einem vorgegebenen Format zu führen (vgl. Kapitel 4.30 und Anhang 23 VH, Bd. I, 2004—2009). Seit Mai 2005 reicht es nicht mehr aus, das Verzeichnis im Unternehmen aufzubewahren, sondern es muss außerdem von einem Wirtschaftsprüfer gegengezeichnet und den indischen Behörden vorgelegt werden. Die Verpflichtung zur Vorlage des Verzeichnisses gilt für Lizenzen, die nach dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften im Mai 2005 erteilt wurden. Die Anwendung dieses neuen Systems konnte nicht überprüft werden, da zum Zeitpunkt der Untersuchung noch kein Bericht über die neuen Lizenzen vorlag.
(78)
Bei den unter den Ziffern i, iv und v aufgeführten Teilregelungen werden Umfang und Wert sowohl der zollfreien Einfuhrmenge als auch der Ausfuhrverpflichtung (einschließlich der vorgesehenen Ausfuhren) von der indischen Regierung festgelegt und in der entsprechenden Lizenz vermerkt. Außerdem tragen Regierungsbeamte zum Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr die entsprechenden Geschäftsvorgänge in die Lizenz ein. Die indische Regierung legt die im Rahmen dieser Regelung zugelassenen Einfuhrmengen anhand der so genannten „Standard Input/Output Normst” (nachstehend „SION” genannt) fest. Für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, wurden SION festgelegt und im VH, Bd. II, 2004—2009, veröffentlicht.
(79)
Die eingeführten Vormaterialien sind nicht übertragbar und müssen zur Herstellung der entsprechenden Ausfuhrware verwendet werden. Die Ausfuhrverpflichtung muss innerhalb von 18 Monaten nach Erteilung der Lizenz erfüllt werden, wobei eine zweimalige Verlängerung um jeweils sechs Monate möglich ist.
(80)
Die Inhaber von Vorablizenzen, die die Vormaterialien nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können dafür sogenannte Advance Release Orders (ARO) verwenden. In diesem Fall werden die Vorablizenzen in ARO umgewandelt und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den Lieferanten übertragen.
(81)
Die Untersuchung ergab, dass der kooperierende Ausführer im Rahmen der verschiedenen Teilregelungen und gemäß der nach den SION festgelegten zollfreien Einfuhrmenge mehr Vormaterialien zollfrei einführte, als zur Herstellung der Referenzmenge der entsprechenden Ausfuhrware notwendig gewesen wäre. Die SION für die betroffene Ware waren also nicht korrekt.
d)
Schlussfolgerung
(82)
Bei der Befreiung von den Einfuhrabgaben handelt es sich um eine Subvention im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung, d. h. um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, aus der den untersuchten Ausführern ein Vorteil erwuchs.
(83)
Außerdem ist die Vorablizenz „Tatsächliche Ausfuhren” rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und ist daher nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar anzusehen. Ohne eine Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen keine Vorteile im Rahmen dieser Regelungen in Anspruch nehmen.
(84)
Die Vorablizenz „Vorgesehene Ausfuhren” ist de facto von der Ausfuhrleistung abhängig. Nur ein Unternehmen nahm diese Regelung in begrenztem Umfang für die Belieferung von EOB oder von Betrieben in SWZ in Anspruch; beide Kategorien sind in Abschnitt 8.2 Buchstabe b des EXIM-Dokuments 2002—2007 aufgeführt. Dieses Unternehmen erklärte, dass seine Abnehmer die betroffene Ware endgültig ausführten. Das Ziel eines EOB bzw. einer SWZ besteht gemäß Abschnitt 6.1 des EXIM-Dokuments 2002—2007 in der Ausfuhr. Einem inländischen Lieferanten werden somit im Rahmen der Vorablizenz-Regelung „Vorgesehene Ausfuhren” Vorteile gewährt, weil die indische Regierung Ausfuhrerlöse eines EOB bzw. eines in einer SWZ angesiedelten Ausführers antizipiert. Gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung wird eine Subvention als tatsächlich von der Ausfuhrleistung abhängig angesehen, wenn die Tatsachen zeigen, dass die Gewährung einer Subvention, ohne rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig zu sein, tatsächlich an die gegenwärtigen oder erwarteten Ausfuhren oder Ausfuhrerlöse gebunden ist.
(85)
Im vorliegenden Fall nutzte das kooperierende Unternehmen die Vorablizenz nicht für zollfreie Einfuhren. Stattdessen entstand ihm ein Vorteil dadurch, dass es aufgrund der Umwandlung der Lizenzen in ARO Rohstoffe von inländischen Lieferanten bezog. Im Rahmen dieser Regelung hat nicht der endgültige Ausführer Anspruch auf Rückerstattung/Erstattung von Zöllen, sondern der Lieferant hat Anspruch auf Befreiung von Steuern und Abgaben. Die Befreiung kann sowohl für im Inland bezogene als auch für eingeführte Vormaterialien in Anspruch genommen werden. Die Untersuchung ergab eine erhebliche Preisdifferenz zwischen vom inländischen unabhängigen Lieferanten im Rahmen der ARO-Regelung bezogenen Rohstoffen und Rohstoffen, die ohne Inanspruchnahme der Lizenz von einem inländischen Lieferanten bezogen wurden. Der Vorteil aus der Befreiung von Abgaben und Steuern wurde vom Lieferanten mittels niedrigerer Preise für das Rohmaterial an das untersuchte Unternehmen weitergegeben. Dieses konnte klar zwischen den Preisen für den Einkauf von Rohmaterial unter Inanspruchnahme der Lizenz und den Preisen für den Einkauf desselben Rohmaterials ohne die Lizenz unterscheiden. Es definierte seinen Vorteil als die Preisdifferenz zwischen den im Rahmen der ARO-Regelung bezogenen Lieferungen und dem Preis für Lieferungen ohne eine entsprechende Lizenz.
(86)
Keine der drei hier in Rede stehenden Teilregelungen kann als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügen nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Die indische Regierung hatte zwar darauf hingewiesen, dass das System im Mai 2005 geändert wurde. Diese Änderungen hatten jedoch im UZÜ keinerlei Auswirkungen auf die Regelungen, da zu diesem Zeitpunkt das neue Überprüfungssystem noch nicht vollständig eingeführt war. Auch ungeachtet einer möglichen Änderung des Überprüfungssystem ergab die Untersuchung, dass die indische Regierung ihr System im UZÜ nicht effektiv anwandte. Außerdem kontrollierte sie nicht, welche Vormaterialien in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (Anhang II Teil II Absatz 4 der Grundverordnung und Anhang III Teil II Absatz 2 der Grundverordnung im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz). Die SION für die betroffene Ware waren nicht präzise genug, der Verbrauch an Rohmaterial wurde überschätzt. Die Untersuchung ergab, dass die SION derzeit angepasst werden, damit der Verbrauch an Vormaterialien genauer geschätzt wird. Im UZÜ waren die neuen SION jedoch noch nicht gültig. Dies bestätigt, dass sich der tatsächliche Verbrauch nicht anhand der SION überprüfen lässt, denn die indische Regierung kann mithilfe dieser allzu großzügigen SION den Umfang der in die Ausfuhrproduktion eingeflossenen Vormaterialien nicht mit ausreichender Genauigkeit nachprüfen. Des Weiteren nahm die indische Regierung im UZÜ keine effektive Kontrolle der Lizenzen anhand eines ordnungsgemäß geführten Verbrauchsverzeichnisses vor ( „Verzeichnis gemäß Anhang 23” , vormals Anhang 18). Darüber hinaus fand keine weitere Überprüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vormaterialien statt, obwohl dies normalerweise in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems erforderlich gewesen wäre (vgl. Anhang II Teil II Absatz 5 und Anhang III Teil II Absatz 3 der Grundverordnung). Die indische Regierung wies auch nicht nach, dass keine übermäßige Erstattung erfolgte.
(87)
Die drei Teilregelungen sind daher anfechtbar.
e)
Berechnung der Höhe der Subvention
(88)
In Ermangelung eines zulässigen Rückerstattungssystems oder Rückerstattungssystems für Ersatz wurde die Höhe der Subvention — wie zuvor von dem Unternehmen — anhand der Preisdifferenz für den Einkauf desselben Rohmaterials mit bzw. ohne Lizenz ermittelt.
(89)
Die Höhe der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten erzielten Ausfuhrumsätzen (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.
(90)
Während des UZÜ nahm ein Unternehmen diese Regelung in Anspruch und erhielt Subventionen in Höhe von 20,9 %.
III.
REGIONALE REGELUNGEN
1.
GUJARAT SALES TAX INCENTIVE SCHEME (GSTIS) — REGELUNG ZUR VERKAUFSSTEUERVERGÜNSTIGUNG IM BUNDESSTAAT GUJARAT UND GUJARAT ELECTRICITY DUTY EXEMPTION SCHEME (GEDES) — REGELUNG ZUR BEFREIUNG VON DER ELEKTRIZITÄTSABGABE IM BUNDESSTAAT GUJARAT
(91)
Die Untersuchung ergab, dass keinem der kooperierenden ausführenden Hersteller im Rahmen dieser Regelungen anfechtbare Vorteile gewährt wurden. Daher wurde eine weitere Analyse der Regelungen als nicht erforderlich erachtet.
2.
WEST BENGAL INCENTIVE SCHEMES (WBIS) — ANREIZPAKET DES BUNDESSTAATES WESTBENGALEN
(92)
Diese Regelung ist in der Mitteilung Nr. 588-CI/H vom 22. Juni 1999 (WBIS 1999) des westbengalischen Ministeriums für Handel und Industrie niedergelegt, die zuletzt durch die Mitteilung Nr. 134-CI/O/Incentive/17/03/I vom 24. März 2004 (WBIS 2004) ersetzt wurde. Dem Begünstigten werden Vorteile wie beispielsweise Stundung der Verkaufssteuer, Subvention für die Installation von Investitionsgütern sowie Entwicklungssubventionen gewährt. Die Untersuchung ergab, dass ein Unternehmen diese Regelung in Anspruch genommen hatte. Im UZÜ waren die Auswirkungen dieser Vorteile allerdings unerheblich. Daher wurde eine weitere Analyse der Regelung im Rahmen dieser Untersuchung als nicht erforderlich erachtet.
3.
PACKAGE SCHEME OF INCENTIVES (PSI) OF THE GOVERNMENT OF MAHARASHTRA ( „GOM” ) — ANREIZPAKET DER REGIERUNG DES BUNDESSTAATES MAHARASHTRA
a)
Rechtsgrundlage
(93)
Um die Ansiedlung von Industriebetrieben in weniger entwickelten Gebieten im Bundesstaat Maharashtra zu fördern, gewährt die Regierung dieses Bundesstaats seit 1964 Vergünstigungen für neue, expandierende Betriebe in den Entwicklungsgebieten des Bundesstaates. Die Regelung wurde seit ihrer Einführung häufig geändert. Das „Anreizpaket 2001” galt vom 1. April 2001 bis 31. März 2006 und wurde anschließend um ein Jahr bis 31. März 2007 verlängert. Das Anreizpaket umfasst verschiedene Teilregelungen, zu denen als wichtigste i) die Erstattung der lokalen Einfuhrabgabe ( „octroi tax” ), ii) die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe und iii) die Befreiung von der lokalen Verkaufssteuer (bis 24.10.2004) zählen. Die Untersuchung ergab, dass lediglich die Befreiung von der lokalen Verkaufssteuer von einem der kooperierenden ausführenden Hersteller in Anspruch genommen wurde.
b)
Begünstigte
(94)
Als Begünstigte kommen in der Regel Unternehmen infrage, die in weniger entwickelten Gebieten investieren, indem sie entweder einen neuen Industriebetrieb errichten oder umfassende Anlageinvestitionen zur Erweiterung oder Diversifizierung eines bestehenden Industriebetriebs tätigen. Diese Gebiete werden je nach dem Stand ihrer wirtschaftlichen Entwicklung verschiedenen Kategorien zugeordnet (z. B. wenig entwickelte Gebiete, weniger entwickelte Gebiete, am wenigsten entwickelte Gebiete). Die Höhe der Anreize richtet sich in erster Linie nach dem Gebiet, in dem das Unternehmen angesiedelt ist bzw. sein wird, und nach der Höhe der Investitionen.
c)
Anwendung
(95)
Im Rahmen der Teilregelung zur Befreiung von der lokalen Verkaufssteuer, die im Oktober 2004 auslief, mussten begünstigte Betriebe keine Verkaufssteuer auf ihre Verkäufe einziehen. Die begünstigten Betriebe waren auch von der Entrichtung der lokalen Verkaufssteuer auf ihre Einkäufe von Waren von Lieferanten befreit, die selbst Begünstigte der Regelung waren. Aufgrund der Befreiung beim Verkauf erlangt der begünstigte verkaufende Betrieb zwar keinen Vorteil, die Befreiung beim Einkauf verschafft dem begünstigten einkaufenden Betrieb hingegen sehr wohl Vergünstigungen. Die Untersuchung ergab, dass das betreffende Unternehmen bis zum 24. Oktober 2006 von der Verkaufssteuer befreit war.
d)
Schlussfolgerung
(96)
Im Rahmen des Anreizpakets der Regierung von Maharashtra werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Im Rahmen der untersuchten Teilregelung gewährt die Regierung von Maharashtra eine finanzielle Beihilfe, da die Regierung mit diesem Zugeständnis auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet. Außerdem erlangt das Unternehmen durch diese Befreiung/Erstattung auch den Vorteil, dass seine Liquidität verbessert wird.
(97)
Die Regelung kann nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die in bestimmten geografischen Gebieten des Bundesstaates Maharashtra investiert haben. Unternehmen, die außerhalb dieser Gebiete angesiedelt sind, können sie nicht in Anspruch nehmen. Die gewährten Vorteile sind je nach Gebiet unterschiedlich hoch. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Regelung spezifisch und somit anfechtbar.
e)
Berechnung der Höhe der Subvention
(98)
Die Höhe der durch die Befreiung von der Verkaufssteuer gewährten Subvention wurde auf der Grundlage der Verkaufssteuer berechnet, die normalerweise im UZÜ zu entrichten gewesen wäre, aber im Rahmen der Regelung nicht entrichtet wurde. Da die Teilregelung zur Befreiung von der Verkaufssteuer am 24.10.2004 auslief, wurden lediglich die Verkäufe berücksichtigt, für die vom 1.10.2004 bis 24.10.2004 keine Verkaufssteuer entrichtet wurde, da nur dieser Zeitraum im UZÜ lag. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten während des UZÜ getätigten Verkäufen (Nenner) zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Im UZÜ nahm ein Unternehmen die Teilregelung in Anspruch, die Höhe der Subvention lag jedoch unter 0,1 % und war damit unerheblich.
IV.
HÖHE DER ANFECHTBAREN SUBVENTIONEN
(99)
Gemäß der Grundverordnung ergaben sich für die untersuchten ausführenden Hersteller, ad valorem, anfechtbare Subventionen in Höhe von 2,7 % und 20,9 %.
(100)
Obgleich die Bereitschaft zur Mitarbeit gemessen am Anteil der Ausfuhren in die Gemeinschaft hoch war, ist darauf hinzuweisen, dass mehrere ausführende Hersteller an der Untersuchung nicht mitarbeiteten. Dazu zählte auch der ausführende Hersteller, für den bei der Ausgangsuntersuchung die höchste Subventionsspanne ermittelt wurde. Die Kapazität und Produktion der nichtkooperierenden Hersteller in Indien ist erheblich. Außerdem werden diesen ausführenden Herstellern voraussichtlich auch weiterhin Vergünstigungen im Rahmen der untersuchten Subventionsregelungen gewährt, und zwar zumindest in der bei der Ausgangsuntersuchung ermittelten Höhe.
V.
SCHLUSSFOLGERUNGEN
(101)
Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Subventionierung wahrscheinlich wäre.
(102)
Wie unter den Randnummern 21 bis 100 erläutert, wurde festgestellt, dass indische Ausführer der betroffenen Ware im UZÜ weiterhin Vorteile im Rahmen anfechtbarer Subventionsregelungen von indischen Behörden in Anspruch nahmen. Die in dieser Überprüfung ermittelten Subventionsspannen sind, außer bei einem ausführenden Hersteller, höher als jene der Ausgangsuntersuchung. Im Rahmen der betreffenden Subventionsregelungen werden weiterhin Vorteile gewährt, und es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Regelungen in nächster Zukunft auslaufen würden. Da keine Informationen vorliegen, wie die Änderung des Überprüfungssystems für die Vorablizenzen in die Praxis umgesetzt wird, können hinsichtlich der positiven Auswirkungen dieser Änderungen auch keine Schlüsse gezogen werden. Unter diesen Umständen werden die Ausführer der betroffenen Ware weiterhin anfechtbare Subventionen erhalten. Jeder Ausführer kommt für mehrere Subventionsregelungen in Betracht. Daher ist die Schlussfolgerung vertretbar, dass die Subventionierung bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würde.
(103)
Da nachgewiesen wurde, dass die Subventionierung zum Zeitpunkt der Überprüfung anhielt und auch in Zukunft wahrscheinlich anhalten würde, ist der Aspekt der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens einer Subventionierung nicht relevant.
D.
DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
1.
GEMEINSCHAFTSPRODUKTION
(104)
In der Gemeinschaft wird PET von folgenden Unternehmen hergestellt:
(105)
Die PET-Produktion all dieser Unternehmen bildet die gesamte Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung.
2.
WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT
(106)
Die Kommission überprüfte, ob die kooperierenden Gemeinschaftshersteller, die den Antrag eingereicht hatten bzw. ihn unterstützten, einen wesentlichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion an PET erwirtschafteten, und stellte fest, dass auf diese Gemeinschaftshersteller 88 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion entfielen. Diejenigen Gemeinschaftshersteller, die nicht uneingeschränkt mitarbeiteten, wurden nicht dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die zwölf uneingeschränkt kooperierenden Gemeinschaftshersteller den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 und des Artikels 10 Absatz 8 der Grundverordnung bildeten. Während der Ausgangsuntersuchungen entfielen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mehr als 85 % der gesamten damaligen PET-Produktion in der Gemeinschaft.
(107)
Zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zählen die folgenden zwölf Gemeinschaftshersteller:
E.
LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT
1.
VERBRAUCH AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT
(108)
Der Gemeinschaftsverbrauch wurde ermittelt anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, von Schätzungen der Verkäufe der anderen Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt, die auf Daten aus der Antragsphase beruhen, und anhand von Eurostat-Daten über alle Gemeinschaftseinfuhren aus Drittländern.
(109)
Zwischen 2002 und dem UZÜ stieg der Gemeinschaftsverbrauch der betroffenen Ware kontinuierlich an und erreichte im UZÜ 2400000 t. Insgesamt betrug der Anstieg über den Zeitraum 18 %. Der erhöhte Gemeinschaftsverbrauch war teilweise auf neue Verwendungen (z. B. Bier- und Weinflaschen) und teilweise auf den Verbrauchsanstieg in den Beitrittsländern zurückzuführen.
2.
EINFUHREN AUS INDIEN
2.1.
MENGE, MARKTANTEIL UND PREISE DER EINFUHREN
(110)
Zwischen 2002 und dem UZÜ nahmen die Gesamteinfuhren aus Indien um 13 % zu. Die Einfuhren gingen von 2002 bis 2003 um 17 % zurück, nahmen 2004 um 100 Prozentpunkte zu, um im UZÜ erneut auf rund 6800 t zu sinken, was einem Rückgang um rund 70 Prozentpunkte entspricht. Die Einfuhrpreise stiegen 2003 um 5 Prozentpunkte an, 2004 und im UZÜ um weitere 3 bzw. 7 Prozentpunkte. Diese Preisentwicklung gibt den starken Anstieg der Rohstoffkosten nur zum Teil wieder. Der Marktanteil der indischen Einfuhren blieb im gesamten Bezugszeitraum relativ gering, er belief sich 2002 auf 0,3 %, 2003 auf 0,2 %, 2004 auf 0,5 % und im UZÜ auf 0,3 %.
3.
EINFUHREN AUS ANDEREN LÄNDERN
(111)
Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern stieg im Bezugszeitraum um 25 Prozentpunkte an. Der stärkste Anstieg wurde im Jahr 2003 festgestellt, in dem die Einfuhren um 41 Prozentpunkte zunahmen. Nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber chinesischen Ausfuhren im Jahr 2004 gingen die Einfuhren 2004 um 14 Prozentpunkte und im ÜZU um weitere 2 Prozentpunkte zurück. Beim Marktanteil war mit 15,9 % im Jahr 2002, 20,6 % im Jahr 2003, 18,5 % in Jahr 2004 und 16,9 % im UZÜ eine ähnliche Entwicklung zu beobachten. Aufgrund des höheren Verbrauchs fiel der Anstieg des Marktanteils der Einfuhren geringer aus als der Anstieg der Einfuhren in absoluten Werten. Die Einfuhrpreise lagen zwischen 2002 und 2004 im Durchschnitt konstant unter den EU-Preisen. Lediglich im UZÜ lagen sie knapp über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
F.
LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
1.
VORBEMERKUNGEN
(112)
Zu Beginn der Überprüfung wurde die Bildung einer Stichprobe für die Gemeinschaftshersteller erwogen, da deren Zahl jedoch nicht über Gebühr groß war, wurde entschieden, sie alle in die Untersuchung einzubeziehen. Die Schadensfaktoren wurden auf der Grundlage von Daten für den gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beurteilt.
(113)
Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussten.
2.
ANALYSE DER WIRTSCHAFTICHEN FAKTOREN
2.1.
PRODUKTION
(114)
Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg von rund 1465000 Mio. t im Jahr 2002 auf rund 1760000 Mio. t im UZÜ und damit insgesamt um 20 %. Der jährliche Anstieg betrug 2003 und 2004 4,8 % bzw. 4,6 %. Ein weiterer deutlicher Anstieg war im UZÜ mit einem Produktionszuwachs um 150000 t oder 10,8 % zu verzeichnen. Grund dafür war die Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs, die dazu diente, die Produktionskosten besser in den Griff zu bekommen und so vom wachsenden Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt zu profitieren, der sich, wie oben ausgeführt, zwischen 2002 und dem UZÜ um 19 % (von 2 Mio. t auf 2,4 Mio. t) erhöhte.
2.2.
KAPAZITÄT UND KAPAZITÄTSAUSLASTUNG
(115)
Die Produktionskapazität stieg zwischen 2002 und dem UZÜ von 1760000 t auf 2156000 t an, was 22 % entspricht. Der Anstieg erfolgte hauptsächlich im UZÜ, als die Produktionskapazität gegenüber 2004 um 300000 t (16,7 %) ausgeweitet wurde. Dieser deutliche Anstieg der Produktionskapazität erfolgte parallel zum Produktionsanstieg im selben Zeitraum (vgl. Randnummer 114). Die Ausweitung der Produktionskapazität war das Ergebnis zusätzlicher Investitionen in Produktionslinien, mit denen vom wachsenden Markt profitiert werden sollte. Die Kapazitätsauslastung stieg 2003 um 4 Prozentpunkte, hielt sich 2004 auf diesem Niveau und sank anschließend im UZÜ um 5 Prozentpunkte auf 82 %. Der Rückgang zwischen 2004 und dem UZÜ ist auf die deutliche Ausweitung der Produktionskapazität in diesem Zeitraum zurückzuführen. Im UZÜ gingen folglich ein im Vergleich zu 2004 höheres Produktionsvolumen mit einer niedrigeren Kapazitätsauslastung einher.
2.3.
ABSATZ UND MARKTANTEIL
(116)
Die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt abgesetzte Menge erhöhte sich zwischen 2002 und dem UZÜ um 21 %. Auf eine Zunahme um 2 % im Jahr 2003 folgte 2004 und im UZÜ ein Anstieg um 8 bzw. 11 Prozentpunkte. Trotz des gestiegenen Absatzvolumens aufgrund des höheren Verbrauchs sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 2003 um 4 Prozentpunkte, um dann schrittweise anzusteigen, und zwar um 5 Prozentpunkte im Jahr 2004 und 1 Prozentpunkt im UZÜ.
2.4.
WACHSTUM
(117)
Insgesamt stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 2 %, woraus wiederum zu schließen ist, dass das Wachstum hinter dem Verbrauchsanstieg auf dem Gesamtmarkt zurückblieb.
2.5.
BESCHÄFTIGUNG
(118)
Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhöhte sich im Bezugszeitraum um 18 %. Die Hauptzunahme erfolgte 2003 (11 Prozentpunkte) und 2004 (weitere 6 Prozentpunkte). Dieser Aufwärtstrend setzte sich zwar im UZÜ fort, hier betrug die Zunahme jedoch lediglich 2 Prozentpunkte. Dieser Beschäftigungszuwachs von 18 % über den gesamten Bezugszeitraum ist auf den 20 %igen Anstieg der Produktion zurückzuführen.
2.6.
PRODUKTIVITÄT
(119)
Insgesamt erhöhte sich während des Bezugszeitraums die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, ausgedrückt als Output (in t) je Beschäftigten und Jahr. Von 2002 auf 2003 war zunächst ein Produktivitätsrückgang um 6 % zu verzeichnen, 2004 eine Stabilisierung auf diesem Niveau und im UZÜ dann ein deutlicher Anstieg gegenüber 2004 um mehr als 8 %.
2.7.
LÖHNE
(120)
Es ist zu beachten, dass die Herstellung von PET-Chips kapitalintensiv ist und die Arbeitskosten daher für die Produktionskosten insgesamt nur eingeschränkte Bedeutung haben. Im Bezugszeitraum erhöhten sich die Löhne um 12 %, während die Gesamtproduktionskosten um 20 % stiegen. Ein anderer wichtiger Indikator sind die Lohnkosten je produzierte Tonne. Sie gingen im Bezugszeitraum um 6 % zurück.
2.8.
VERKAUFSPREISE UND FAKTOREN, DIE DIE PREISE IN DER GEMEINSCHAFT BEEINFLUSSEN
(121)
Die Verkaufspreise je Mengeneinheit stiegen von 924 EUR/t im Jahr 2002 auf 1058 EUR/t im UZÜ. Insgesamt ging der Trend nach oben (um 15 % über den Gesamtzeitraum). Dieser Zuwachs ist weitgehend auf den Anstieg der Rohstoffpreise infolge der erhöhten Ölpreise zurückzuführen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhöhte zwar seine Preise, war jedoch nicht in der Lage, den Preisanstieg an die nachgelagerten Branchen weiterzugeben und den Anstieg der Rohstoffpreise vollständig auf seine Verkaufspreise überzuwälzen. Das war in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die Rohstoffpreise stärker anstiegen als die PET-Preise. Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine Marktanteile einbüßen wollte, konnte er seine Preise nur moderat erhöhen und stand mithin unter Preisdruck.
2.9.
PRODUKTIONSKOSTEN DER WICHTIGSTEN ROHSTOFFE
(122)
Für die Herstellung von einer Tonne PET werden 850 kg reine Terephthalsäure (PTA) und 350 kg Monoethylenglykol (MEG) als Hauptrohstoffe benötigt, und die Rohstoffkosten (PTA und MEG) erhöhten sich zwischen 2002 und dem UZÜ um 67 % bzw. 31 % auf 770 EUR/t (PTA) bzw. 721 EUR/t (MEG) (Durchschnittspreise im UZÜ). Zwar war im dritten Quartal 2005 ein geringfügiger Rückgang der PTA-Preise auf 700 EUR/t zu verzeichnen und der MEG-Preis war weitgehend stabil, doch die Rohstoffe werden im Voraus auf der Grundlage langfristiger Verträge beschafft. Deshalb war der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum, trotz des geringfügigen Preisrückgangs für PTA gegen Ende des UZÜ, nach wie vor mit den Folgen des drastischen Kostenanstiegs konfrontiert. Hinzu kommt, dass angesichts der Lage auf dem Weltölmarkt unvorhersehbare Schwankungen der Preise für die PET-Rohstoffe eintreten können, wobei es jedoch am wahrscheinlichsten ist, dass sie sich auf hohem Niveau halten. All diese Faktoren tragen zu einer erhöhten Anfälligkeit der PET-Hersteller in der Gemeinschaft bei. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die wichtigsten Rohstoffe auf globaler Ebene gehandelt werden. Daher müssten die ausführenden Hersteller in Indien in gleicher Weise von der Entwicklung der Rohstoffpreise betroffen sein.
(123)
Zum Vergleich die Durchschnittskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft je produzierte Tonne PET-Chips:
(124)
Wie in Tabelle 11 und 12 dargestellt, hat sich der Preis der Hauptrohstoffe im Bezugszeitraum kontinuierlich erhöht (PTA um 67 %, MEG um 31 %), während die Gesamtproduktionskosten nur um 21 % stiegen. Wie aus Tabelle 10 hervorgeht, erhöhten sich die Preise jedoch lediglich um 15 %, weil der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den Anstieg nicht an die nachgelagerten Branchen weitergeben und den Rohstoffpreisanstieg nicht vollständig auf seine Verkaufspreise überwälzen konnte.
2.10.
LAGERBESTÄNDE
(125)
Die Entwicklung der Lagerbestände weist über den gesamten Bezugszeitraum hinweg, d. h. von 2002 bis zum UZÜ, einen Rückgang um 10 % auf. Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung sollten die Lagerbestände jedoch angesichts der während des ganzen Jahres zu beobachtenden saisonalen Schwankungen auf dem PET-Markt nicht als aussagekräftiger Indikator für vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestelltes PET angesehen werden. Die Lagerbestände entsprechen rund 5—6 % des Output.
2.11.
RENTABILITÄT, KAPITALRENDITE (ROI) UND CASHFLOW
(126)
Bei der Rentabilität handelt es sich um die Gewinne, die mit dem Verkauf der betroffenen Ware in der Gemeinschaft erzielt wurden. Die „Gesamtkapitalrendite” und der „Cashflow” konnten gemäß Artikel 8 Absatz 8 der Grundverordnung nur auf der Ebene der kleinsten die gleichartige Ware mit einschließenden Gruppe von Waren gemessen werden. Die RoI wurde anhand der Gesamtkapitalrendite ermittelt, da Letztere für die Analyse der Entwicklung als aussagekräftiger angesehen wurde.
(127)
Angesichts des 2002 beginnenden Drucks auf die Preise und eines gleichzeitigen starken Anstiegs der gedumpten Einfuhren aus der VR China, Taiwan, Malaysia, Korea und Australien (bis 2004) sowie subventionierter Einfuhren aus Indien verschlechterte sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und er geriet 2003 in die Verlustzone. Nach einer kurzen Erholung 2004 dank der gegen die VR China und Australien verhängten Maßnahmen erhöhten sich die Verluste im UZÜ auf 3,2 %. Es ist mithin ein eindeutiger Abwärtstrend zu beobachten.
(128)
Die Trends bei Rendite und Cashflow waren ähnlich, d. h. nach einer relativ guten Situation 2002 war 2003 eine deutliche Verschlechterung festzustellen, gefolgt von einer kurzen Erholung 2004 und einer weiteren Verschlechterung im UZÜ.
2.12.
INVESTITIONEN UND KAPITALBESCHAFFUNGSMÖGLICHKEITEN

Tabelle 15

2002 2003 2004 UZÜ
Investitionen (in 1000 EUR) 31779 42302 63986 50397
Index 100 133 201 159
(129)
Die Investitionen dienten teilweise der Kapazitätsausweitung und teilweise der Verbesserung des Produktionsverfahrens. Das Gros der Ausgaben wurde 2004 und im UZÜ getätigt und fiel somit mit der Kapazitätsausweitung und den Bemühungen zusammen, den Marktanteil angesichts des gestiegenen Verbrauchs zu behaupten. Die gegenwärtige Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Entwicklung in der Gemeinschaft und auf den Weltmärkten für PET, die durch fehlende Rentabilität gekennzeichnet sind, waren indessen kein Anreiz für über Gebühr hohe Investitionen. Die Gemeinschaftshersteller waren zwar unter bestimmten Bedingungen in der Lage, Kapital zu beschaffen (vor allem von verbundenen Unternehmen), die fehlende Rentabilität der PET-Produktion war jedoch Investitionen nicht förderlich, und in einigen Fällen wurde die Investitionsentscheidung verschoben.
2.13.
HÖHE DER TATSÄCHLICHEN SUBVENTIONSSPANNE
(130)
Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Subventionsspanne für die indischen Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts der Preisempfindlichkeit des Marktes für diese Ware nicht als unerheblich angesehen werden. Es wird darauf verwiesen, dass dieser Indikator eher für die Analyse der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung ausschlaggebend ist. Sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, würden wahrscheinlich erneut subventionierte Waren in solchen Mengen und zu solchen Preisen eingeführt, dass die Subventionsspanne erhebliche Auswirkungen haben dürfte.
2.14.
ERHOLUNG VON FRÜHERER SUBVENTIONIERUNG
(131)
Die vorstehend geprüften Indikatoren zeigen zwar, dass sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach Einführung endgültiger Ausgleichsmaßnahmen im Jahr 2001 bis zu einem gewissen Grad verbesserte, sie belegen jedoch auch, dass er weiterhin anfällig und gefährdet ist.
3.
SCHLUSSFOLGERUNG ZUR LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
(132)
Der kontinuierliche Anstieg des Verbrauchs, zum Teil aufgrund neuer Anwendungen (u. a. Bier- und Weinflaschen) und zum Teil aufgrund des Verbrauchsanstiegs in den Beitrittsländern, zwang den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur Ausweitung seiner Kapazitäten und seiner Produktion, wenn er keine Marktanteile verlieren wollte. Zu diesem Zweck erfolgte 2004 und im UZÜ eine groß angelegte Umstrukturierung, die von häufigen Eigentümerwechseln bei den verschiedenen Herstellern begleitet war. Parallel dazu wurde allgemein die Zahl der Produktionslinien erhöht, um mit dem gestiegenen Verbrauch Schritt zu halten und gleichzeitig Größenvorteile zu erzielen. Einige Wirtschaftsindikatoren, nämlich Verbrauch, Produktionskapazität, Produktion, EU-Verkäufe und Beschäftigung wiesen mithin einen positiven Trend auf. Außerdem stiegen im Bezugszeitraum auch die Verkaufspreise an. Dennoch konnten alle beschriebenen Umstrukturierungsbemühungen die Auswirkungen des konstanten, massiven Anstiegs der Rohstoffpreise im Bezugszeitraum nicht ausgleichen. Die höheren Rohstoffkosten konnten nicht in dem Umfang an die nachgelagerten Branchen weitergegeben werden, wie dies für den Erhalt einer gewissen Rentabilität notwendig gewesen wäre. Dies führte zu erheblichen Einbußen bei der Rentabilität, die von + 2,7 % im Jahr 2002 auf – 3,2 % im UZÜ fiel. Entsprechende negative Trends wurden bei der Kapitalrendite und beim Cashflow beobachtet.
(133)
Diese Situation fiel mit den Niedrigpreiseinfuhren aus dem betroffenen Land zusammen, die eindeutig einen erheblichen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausübten. Da die Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen allerdings nur geringe Mengen subventionierter Einfuhren betrifft, wird der Schwerpunkt auf die Analyse der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung gelegt. Trotz der offenbar positiven Entwicklung bei Produktion, Absatz und Verkaufspreis verschlechterte sich die finanzielle Gesamtsituation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, was sich in der negativen Entwicklung der Rentabilität (von einem Plus von 2,7 % im Jahr 2002 zu einem Minus von 3,2 % im UZÜ), der Ausfuhrverkäufe, der Produktionskosten, der Kapitalrendite und des Cashflow niederschlug.
(134)
Ein Vergleich der vorstehenden Trends mit jenen, die in den Verordnungen zur Einführung der vorläufigen und der endgültigen Ausgleichsmaßnahmen beschrieben wurden, ergibt ebenfalls ein gemischtes Bild. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft büßte zwischen 2002 und dem UZÜ 1 Prozentpunkt seines Marktanteils ein, während er in den vier Jahren vor der Einführung der endgültigen Ausgleichsmaßnahmen 5 Prozentpunkte hinzugewann. Andererseits fiel die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZÜ weniger negativ aus als vor der Einführung der endgültigen Ausgleichsmaßnahmen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ist daher, trotz einiger offenbar positiver Entwicklungen bei den Schadensindikatoren, nach wie vor weit von der Situation entfernt, die erwartet werden könnte, wenn er sich von der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Schädigung vollständig erholt hätte.
(135)
Daher wird der Schluss gezogen, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Vergleich zu dem Zeitraum vor der Einführung der Maßnahmen zwar leicht verbessert hat, er aber weiterhin sehr anfällig und gefährdet ist. Außerdem konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund des von den Einfuhren aus dem betroffenen Land ausgehenden Preisdrucks den Anstieg der Rohstoffkosten nicht vollständig auf seine Verkaufspreise überwälzen.
G.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

VERHÄLTNIS ZWISCHEN VOLUMEN UND PREISEN DER AUSFUHREN IN DRITTLÄNDER UND VOLUMEN UND PREISEN DER AUSFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT

(136)
Die Untersuchung ergab, dass der durchschnittliche Ausfuhrpreis bei indischen Verkäufen in nicht zur EU gehörende Länder sowohl erheblich unter dem Durchschnittspreis der Ausfuhren in die Gemeinschaft als auch unter den Preisen auf dem Inlandsmarkt lag. Die indischen Ausführer verkauften bedeutende Mengen (mehr als 95 % der gesamten Ausfuhrverkäufe) in nicht zur EU gehörende Länder. Deshalb wurde davon ausgegangen, dass im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen für die indischen Ausführer ein Anreiz bestünde, bedeutende Mengen von anderen Drittländern auf den attraktiveren Gemeinschaftsmarkt zu lenken, und dies zu Preisen, die, selbst wenn sie stiegen, wahrscheinlich immer noch unter den jetzigen Preisen der Ausfuhren in die Gemeinschaft lägen.

PRODUKTIONSKAPAZITÄTEN, UNGENUTZTE PRODUKTIONSKAPAZITÄTEN UND LAGERBESTÄNDE

(137)
Wie unter Randnummer 140 erläutert, verfügen die ausführenden Hersteller in Indien über das Potenzial, weit größere Mengen in die Gemeinschaft auszuführen. Indien verzeichnete zwischen 2003 und 2005 einen erheblichen Anstieg seiner Produktionskapazität (von 330000 t auf 600000 t). Marktschätzungen gehen bis 2008 von einem Zuwachs um weitere 220000 t aus. Im Jahr 2005 beliefen sich die Inlandsverkäufe auf 220000 t, die Ausfuhren auf 290000 t (einschließlich 6831 t in die EU). Den verfügbaren Daten zufolge dürften sich die derzeitigen Kapazitätsreserven auf rund 90000 t belaufen, was mit rund 4 % des derzeitigen Gemeinschaftsverbrauchs als eine erhebliche Menge einzustufen ist. Diese Schätzung wird durch die Ergebnisse der kooperierenden indischen Hersteller untermauert, die über beträchtliche Kapazitätsreserven verfügten.
(138)
Die Untersuchung ergab, dass die Lagerbestände der kooperierenden indischen Hersteller nicht erheblich waren. Dazu ist allerdings anzumerken, dass die Lagerbestände keinen aussagekräftigen Indikator darstellen, da der PET-Markt saisonalen Schwankungen unterworfen ist.
(139)
Abschließend wird festgestellt, dass ungeachtet der geringen Einfuhren in die EU das Risiko besteht, dass erhebliche Ausfuhrmengen in die EU umgelenkt werden könnten.

SCHLUSSFOLGERUNGEN

(140)
Die Hersteller in dem betroffenen Land verfügen über das Potenzial, ihre Ausfuhrmengen in die Gemeinschaft zu erhöhen und/oder umzulenken. Die Untersuchung ergab, dass die kooperierenden ausführenden Hersteller die betroffene Ware zu einem niedrigeren Preis verkauften als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Diese niedrigen Preise dürften höchstwahrscheinlich auch weiterhin in Rechnung gestellt oder sogar an die unter Randnummer 137 erwähnten, in anderen Drittländern fakturierten Niedrigpreise angepasst werden, u. a. um den vor Einführung der Maßnahmen erreichten Marktanteil zurückzugewinnen. Diese Preispolitik würde, zusammen mit der Tatsache, dass die Ausführer in dem betroffenen Land bedeutende Mengen der betroffenen Ware in die Gemeinschaft liefern könnten, aller Wahrscheinlichkeit nach den Preisdruck auf dem Markt verschärfen, was sich nachteilig auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirken dürfte.
(141)
Wie bereits erläutert, ist die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weiterhin prekär und instabil. Würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit noch größeren Einfuhrmengen aus dem betroffenen Land zu subventionierten Preisen konfrontiert, würden sich wahrscheinlich seine Verkäufe, Marktanteile, Verkaufspreise und infolgedessen auch die finanzielle Lage auf das in der Ausgangsuntersuchung festgestellte Niveau verschlechtern. Daher wird der Schluss gezogen, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer Verschlechterung der bereits prekären Lage und zum Auftreten einer noch bedeutenderen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen würde.
(142)
Aus diesen Gründen wird abschließend festgestellt, dass ohne Antisubventionsmaßnahmen die Einfuhrpreise auf dem Gemeinschaftsmarkt höchstwahrscheinlich niedriger wären, da die Hersteller in Indien vermutlich versuchen würden, ihre Marktanteile auszubauen. Diese Preispolitik würde, zusammen mit der Tatsache, dass die ausführenden Hersteller in Indien bedeutende PET-Mengen in die Gemeinschaft liefern könnten, aller Wahrscheinlichkeit nach den Preisdruck verschärfen, was sich nachteilig auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirken dürfte.
H.
INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
1.
EINLEITUNG
(143)
Gemäß Artikel 31 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antisubventionsmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Zur Ermittlung des Gemeinschaftsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt. Diese Untersuchung bezieht sich auf die Situation nach Einführung der Antisubventionsmaßnahmen. Sie ermöglicht die Beurteilung etwaiger unerwünschter negativer Auswirkungen der geltenden Antisubventionsmaßnahmen auf die betroffenen Parteien.
(144)
Dazu wurde untersucht, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Subventionierung und Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in diesem Fall dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderliefe.
2.
INTERESSE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
(145)
Wie oben dargelegt, besteht bei Außerkrafttreten der Maßnahmen eindeutig die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der schädigenden Subventionierung. Alle Gemeinschaftshersteller bis auf zwei arbeiteten uneingeschränkt an der Untersuchung mit und signalisierten ihre Unterstützung für die geltenden Maßnahmen.
(146)
Würden die Antisubventionsmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus Indien aufrechterhalten, würden sich die Möglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Erzielung einer angemessenen Rentabilität verbessern. Es ist nämlich davon auszugehen, dass er kurz- bis mittelfristig die Verkaufsmengen erhöhen und damit Größenvorteile nutzen könnte. Gleichzeitig könnte er wahrscheinlich die Verkaufspreise leicht anheben und auf diese Weise einen zufrieden stellenden Gewinn erzielen. Auch wenn die subventionierten Einfuhren aus Indien im UZÜ gering waren und daher keine ernsthafte Schädigung verursachen konnten, würden sie die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wahrscheinlich dennoch negativ beeinflussen, falls die Antisubventionsmaßnahmen aufgehoben würden. Folglich sind diese Maßnahmen unbedingt erforderlich, um die Existenzfähigkeit der PET-Chips-Hersteller in der Gemeinschaft sicherzustellen, die über mehrere Jahre hinweg der Konkurrenz von subventionierten Einfuhren aus Indien ausgesetzt waren.
3.
INTERESSE DER EINFÜHRER
(147)
Die Einführer/Händler arbeiteten nur in geringem Maße an der Untersuchung mit; keiner der kooperierenden Einführer bezog seine Ware aus Indien. Die kooperierenden Einführer/Händler konnten jedoch als repräsentativ angesehen werden, da ihr Verkaufsvolumen rund 5 % des EU-Verbrauchs ausmachte. Sie würden einen zollfreien Markt vorziehen, auch wenn sie konstant gute finanzielle Ergebnisse erzielen.
(148)
Die Untersuchung ergab, dass weiterhin alternative Lieferquellen zur Verfügung stehen, die nicht mit Antisubventions- oder Antidumpingmaßnahmen belegt sind. Dazu zählen Mexiko, Brasilien, die USA, die Türkei, Pakistan, Iran und Saudi-Arabien. Die Einführer/Händler könnten mithin auf eine beträchtliche Anzahl anderer Lieferanten zurückgreifen (oder zu diesen wechseln).
(149)
Da die geltenden Maßnahmen die Einführer nicht nennenswert beeinträchtigten, wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in Indien auch weiterhin keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Lage der Einführer in der Gemeinschaft hätte.
4.
INTERESSE DER VERARBEITER/VERWENDER
(150)
Die Kommission sandte Fragebogen an 47 ihr bekannte Verarbeiter/Verwender. Nur zehn Verarbeiter/Verwender mit einer insgesamt niedrigen Repräsentativität beantworteten den Fragebogen. Ihren Angaben über die Käufe zufolge entfielen auf die kooperierenden Verarbeiter/Verwender im UZÜ etwa 20 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs an PET. Sie kauften im UZÜ 95 % ihres PET bei Gemeinschaftsherstellern, und den Rest deckten sie durch Einfuhren mit Ursprung in Ländern, die nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind. Es wurden einige Argumente gegen die Verhängung von Zöllen vorgebracht.
(151)
Fünf Verarbeiter (die PET-Chips zu Vorformlingen und Flaschen verarbeiten und auf die 10 % des Verbrauchs entfallen) beantworteten den Fragebogen. Die Kosten für PET-Chips schlagen mit 55 % bei ihrem Endprodukt (überwiegend Vorformlinge) zu Buche. Es wurde festgestellt, dass sie nur unerhebliche Mengen aus Indien und anderen Drittländern einführen. Dennoch lehnen sie die Aufrechterhaltung von Zöllen mit dem Argument ab, die Maßnahmen könnten zu einer künstlichen Erhöhung der Preise in Europa führen.
(152)
Fünf Verwender, auf die etwa 10 % des Verbrauchs entfallen, lieferten recht unvollständige Daten. Die geringe Bereitschaft zur Mitarbeit bei den großen Verwendern dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die letzte Untersuchung zu Einfuhren von PET aus der VR China, Australien und Pakistan erst zwei Jahre zurückliegt. PET-Kosten haben einen Anteil von etwa 6—7 % an den Gesamtkosten und sind daher nur von eingeschränkter Bedeutung. Obwohl die Verwender, ähnlich wie die Verarbeiter, keine Einfuhren aus Indien angegeben haben, lehnen sie die Einführung von Zöllen mit dem Argument ab, diese Maßnahmen könnten die Preise in Europa künstlich anheben.
(153)
Angesichts der, im Gegensatz zur Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, recht soliden finanziellen Lage der nachgelagerten Branchen brachte kein Verarbeiter/Verwender vor, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Zölle den Verlust von Arbeitsplätzen oder Verlagerungen von Produktionsstätten ins Ausland nach sich ziehen könnte.
(154)
Im Übrigen hat der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktionen an den gestiegenen Verbrauch angepasst, und es ist daher sehr wahrscheinlich, dass die ungenutzten Kapazitäten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Einfuhrmengen vollständig abdecken könnten.
(155)
Da auch weiterhin alternative Lieferquellen zur Verfügung stehen, gegen die keine Antisubventions- oder Antidumpingmaßnahmen verhängt sind, wie beispielsweise Mexiko, Brasilien, die USA, die Türkei, Pakistan, Iran und Saudi-Arabien, könnten die Verwender in der Gemeinschaft außerdem auf verschiedene andere Lieferanten zurückgreifen (oder zu diesen wechseln).
(156)
In Bezug auf die Leistung der Verwenderbranchen ergab die Untersuchung, dass die kooperierenden Verwender im Bezugszeitraum ihren Umsatz steigerten, das Beschäftigungsniveau aufrechterhielten und ihre Gesamtrentabilität tendenziell verbesserten. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Antisubventionsmaßnahmen keine negativen Auswirkungen für sie hatten.
(157)
Aus diesen Gründen wird abschließend festgestellt, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Antisubventionsmaßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in Indien keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Lage der Verwender in der Gemeinschaft hätte.
5.
INTERESSE DER LIEFERER
(158)
Die Lieferanten der Rohstoffe Monoethylenglykol (MEG), reine Terephthalsäure (PTA), DMT und IPA, bei denen es sich ausnahmslos um petrochemische Naphthaderivate handelt, signalisierten eindeutig ihre Unterstützung für die Maßnahmen und arbeiteten zufrieden stellend an der Untersuchung mit. Sie würden von der Aufrechterhaltung der Maßnahmen profitieren, da sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erholen dürfte und sie in der Folge ihren Absatz steigern könnten.
6.
SCHLUSSFOLGERUNG ZUM INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
(159)
Unter Berücksichtigung aller oben erläuterten Faktoren wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antisubventionsmaßnahmen sprechen.
I.
AUSGLEICHSMASSNAHMEN
(160)
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Es wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die indische Regierung nahm zu den Schädigungsaspekten Stellung und gab vor, dass nicht nachgewiesen sei, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft anhaltend geschädigt worden sei; sie behauptete ferner, dass der Druck der Einfuhren aus Indien nicht der Grund sei, aus dem die Gemeinschaftshersteller den Anstieg der Rohstoffkosten nicht vollständig an ihre Verkaufspreise weitergegeben hätten. Wie bei der Untersuchung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bereits gesagt, verschlechterte sich seine finanzielle Lage und wie unter Randnummer 127 erläutert, trug das niedrige Preisniveau der Einfuhren aus dem betroffenen Land eindeutig zum Preisdruck auf den Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei. Da die Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen allerdings nur geringe Mengen subventionierter Einfuhren betrifft, musste die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung untersucht werden. Diesbezüglich wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen größere Einfuhrmengen aus Indien zu niedrigen Preisen sich negativ auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirken würden (vgl. Randnummer 127). Darüber hinaus brachte ein indischer Ausführer vor, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen es nicht wahrscheinlich sei, dass Indien seine Verkäufe auf den Gemeinschaftsmarkt umleite. Dieser Ausführer behauptete, dass aufstrebende Märkte attraktiver seien als die Gemeinschaft, dass die Nachfrage in Indien rasch wachse und dass daher keine Restkapazitäten zur Verfügung stünden. Es ist jedoch zu beachten, dass die Nachfrage auf dem indischen Markt zwar steige, die Untersuchung auf Unternehmensebene aber ergeben hätte, dass Restkapazitäten vorhanden seien, was auch in Marktuntersuchungen bestätigt wird. Es wird festgestellt, dass keine der eingegangenen Stellungnahmen zur Änderung der in dieser Verordnung erläuterten Schlussfolgerungen Anlass bot.
(161)
Aus den dargelegten Gründen sollten die Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Chips mit Ursprung in Indien gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung aufrechterhalten werden. Bekanntlich handelt es sich bei diesen Maßnahmen um spezifische Zölle.
(162)
Die in dieser Verordnung festgelegten unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze spiegeln die im Rahmen der Überprüfung für die kooperierenden Ausführer festgestellte Lage wider. Folglich gelten sie nur für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der betroffenen Ware, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz.
(163)
Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten(10). Beizufügen sind insbesondere Angaben zu jeder mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehenden Änderung der Unternehmenstätigkeit im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich wird die Verordnung, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.
(164)
Im Interesse der ordnungsgemäßen Anwendung des Ausgleichszolls sollte der residuale Zoll nicht nur für die nicht kooperierenden Ausführer, sondern auch für jene Unternehmen gelten, die im UZÜ keine Ausfuhren tätigten. Die letztgenannten Unternehmen werden indessen, sofern sie die Anforderungen des Artikels 20 der Grundverordnung erfüllen, aufgefordert, einen Antrag auf individuelle Überprüfung ihrer Lage gemäß diesem Artikel zu stellen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(3)

ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 1.

(4)

ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1646/2005 (ABl. L 266 vom 11.10.2005, S. 10).

(5)

ABl. L 271 vom 19.8.2004, S. 1.

(6)

ABl. L 266 vom 11.10.2005, S. 1.

(7)

ABl. C 304 vom 1.12.2005, S. 4.

(8)

ABl. C 304 vom 1.12.2005, S. 9.

(9)

Randnummer 26 der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 (ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 1).

(10)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, J-79 5/17, B-1049 Brüssel.

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