Artikel 1 VO (EG) 2007/219

Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens

(1) Zur Verwaltung der Tätigkeiten in der Entwicklungsphase des Projekts zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements in Europa und zur Verbesserung der Sicherheit ( „SESAR-Projekt” ) wird ein gemeinsames Unternehmen mit dem Namen „gemeinsames Unternehmen SESAR” ( „das gemeinsame Unternehmen” ) errichtet.

(2) Die Existenz des gemeinsamen Unternehmens endet am 31. Dezember 2024. Um der Laufzeit des mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgelegten Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (2014-2020) (im Folgenden „Rahmenprogramm Horizont 2020” ) Rechnung zu tragen, sind Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des gemeinsamen Unternehmens bis spätestens 31. Dezember 2020 zu veröffentlichen. In hinreichend begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bis 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden.

(3) Der ATM-Generalplan wird dem Europäischen Parlament zugeleitet.

(4) Tätigkeitsfeld, Führungsstruktur, Finanzierung und Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens werden gegebenenfalls vom Rat auf Vorschlag der Kommission entsprechend der Entwicklung des Projekts und des ATM-Generalplans überprüft, wobei die in Artikel 7 genannte Bewertung zu berücksichtigen ist.

(5) Das gemeinsame Unternehmen verfolgt den Zweck, die Modernisierung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems zu gewährleisten, indem alle einschlägigen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in der Gemeinschaft koordiniert und gebündelt werden. Es ist für die Durchführung des ATM-Generalplans und insbesondere für die Ausführung der folgenden Aufgaben zuständig:

Organisation und Koordinierung der Tätigkeiten in der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts in Einklang mit dem ATM-Generalplan, wie sie sich aus der Definitionsphase des von Eurocontrol verwalteten Projekts ergeben, wobei öffentliche und private Mittel unter einem Dach gebündelt und verwaltet werden;

Beschaffung der notwendigen Mittel für die Tätigkeiten in der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts in Einklang mit dem ATM-Generalplan;

Sicherstellung der Einbeziehung insbesondere folgender Akteure auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements in Europa: Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzer, Berufsverbände, Flughäfen und Hersteller sowie die jeweiligen Wissenschaftseinrichtungen oder die jeweiligen Wissenschaftskreise;

Organisation der technischen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, der Bewertung und von Studien, die unter seiner Führung unter Vermeidung einer Aufsplitterung dieser Tätigkeiten durchgeführt werden;

Beaufsichtigung von Tätigkeiten zur Entwicklung gemeinsamer Produkte, die im ATM-Generalplan präzise benannt sind, durch Gewährung von Finanzhilfen an Mitglieder und durch die am besten geeigneten Maßnahmen, z. B. Vergabeverfahren oder Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Erreichung der Programmziele, entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013.

(6) Das gemeinsame Unternehmen nimmt seine Tätigkeit spätestens dann auf, wenn ihm der ATM-Generalplan übermittelt wird.

(7) Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Brüssel.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

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