Artikel 2d VO (EG) 2007/219

Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht

(1) Der Gerichtshof ist zuständig

a)
für Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, die sich auf den Gegenstand dieser Verordnung und/oder die in Artikel 3 genannte Satzung beziehen;
b)
für Entscheidungen aufgrund von Schiedsklauseln in Vereinbarungen und Verträgen, die das gemeinsame Unternehmen geschlossen hat;
c)
für Entscheidungen über Klagen gegen das gemeinsame Unternehmen, auch gegen Beschlüsse seiner Gremien, nach Maßgabe der Artikel 230 und 232 des Vertrags;
d)
für Entscheidungen in Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des gemeinsamen Unternehmens in Wahrnehmung seiner Aufgaben verursachten Schadens.

(2) Für jede Angelegenheit, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts geregelt sind, gilt das Recht des Staates, in dem das gemeinsame Unternehmen seinen Sitz hat.

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