Artikel 2c VO (EG) 2007/219

Haftung

(1) Für die vertragliche Haftung des gemeinsamen Unternehmens sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die jeweilige Vereinbarung oder den jeweiligen Vertrag geltende Recht maßgebend.

(2) Im Bereich der außervertraglichen Haftung leistet das gemeinsame Unternehmen für alle von seinem Personal in Wahrnehmung seiner Aufgaben verursachten Schäden Schadenersatz nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(3) Etwaige Schadenersatzzahlungen des gemeinsamen Unternehmens aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des gemeinsamen Unternehmens und werden aus seinen Mitteln geleistet.

(4) Für seine Handlungen und Unterlassungen haftet ausschließlich das gemeinsame Unternehmen.

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