Artikel 2b VO (EG) 2007/219

Vorrechte und Befreiungen

(1) Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das gemeinsame Unternehmen und — soweit für diese die in Artikel 2a Absatz 1 genannten Bestimmungen gelten — auf sein Personal und seinen Exekutivdirektor Anwendung. In Bezug auf Steuern und Zölle gilt das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ab 15. Oktober 2008 für das gemeinsame Unternehmen.

(2) Zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und Belgien wird eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen sowie über die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Belgien geschlossen.

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