Artikel 2a VO (EG) 2007/219

Personal

(1) Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam erlassenen Bestimmungen zur Durchführung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen finden auf das Personal des gemeinsamen Unternehmens SESAR und seinen Exekutivdirektor Anwendung.

(2) Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 seiner Satzung übt das gemeinsame Unternehmen gegenüber seinem Personal die Befugnisse aus, die durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften der zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugten Behörde übertragen werden.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit der Kommission die geeigneten Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 110 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

(4) Die Personalstärke wird im Stellenplan des gemeinsamen Unternehmens, der in seinem jährlichen Haushaltsplan enthalten ist, festgelegt.

(5) Das Personal des gemeinsamen Unternehmens besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten. Der Gesamtzeitraum der Anstellung darf in keinem Fall die Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens überschreiten.

(6) Sämtliche Personalausgaben trägt das gemeinsame Unternehmen.

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