Artikel 4 VO (EG) 2007/219

Finanzierungsquellen

(1) Die Finanzierung des gemeinsamen Unternehmens erfolgt durch Beiträge seiner Mitglieder, einschließlich Privatunternehmen, gemäß den Artikeln 1 und 12 der Satzung.

(2) Der Beitrag der Union im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 — einschließlich der EFTA-Beiträge —, der aus den Haushaltsmitteln finanziert wird, die für das Rahmenprogramm Horizont 2020 vorgesehen sind, beträgt 585000000 EUR.

Die Regelungen für den Beitrag der Union werden in einer allgemeinen Vereinbarung und in jährlichen Finanzvereinbarungen festgelegt, die die Kommission im Namen der Union mit dem gemeinsamen Unternehmen schließt. Geregelt sind darin unter anderem die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichtspflichten benötigt, auch in Bezug auf das einheitliche Portal für Teilnehmer und auf andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen des Rahmenprogramms Horizont 2020, sowie die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des gemeinsamen Unternehmens, auch auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen des Rahmenprogramms Horizont 2020.

Die allgemeine Vereinbarung muss für die Kommission das Recht vorsehen, einer Verwendung des Gemeinschaftsbeitrags für Zwecke, die nach ihrer Ansicht den Grundsätzen der in Unterabsatz 1 genannten Gemeinschaftsprogramme, der Haushaltsordnung oder den Interessen der Gemeinschaft zuwiderlaufen, zu widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs der Kommission darf der Gemeinschaftsbeitrag vom gemeinsamen Unternehmen nicht für diese Zwecke verwendet werden.

(3) Sämtliche Finanzbeiträge der Union an das gemeinsame Unternehmen werden mit Ablauf der Geltungsdauer des Finanzrahmens 2014-2020 eingestellt, es sei denn, der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission etwas anderes.

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