Artikel 4a VO (EG) 2007/219

Finanzordnung

(1) Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für das gemeinsame Unternehmen geltende Finanzordnung. Diese darf von der Rahmenfinanzregelung nur abweichen, wenn dies für den Betrieb des gemeinsamen Unternehmens speziell erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.

(2) Das gemeinsame Unternehmen verfügt über eine eigene interne Auditstelle.

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