Artikel 4b VO (EG) 2007/219

Entlastung

Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens für das Jahr n wird vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates vor dem 15. Mai des Jahres n + 2 erteilt. Der Verwaltungsrat legt in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens das Verfahren für die Erteilung der Entlastung fest; er trägt dabei den Besonderheiten Rechnung, die sich aus dem Wesen des gemeinsamen Unternehmens als öffentlich-private Partnerschaft und insbesondere aus dem Beitrag des Privatsektors zu seinem Haushalt ergeben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.