Artikel 5 VO (EG) 2007/219

Ausschuss

(1) Der durch Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingesetzte Ausschuss für den einheitlichen Luftraum (nachstehend „Ausschuss” genannt) wird regelmäßig über den Stand der Arbeiten des gemeinsamen Unternehmens unterrichtet. Zu diesem Zweck nimmt die Kommission einen Punkt „SESAR-Projekt” in die Tagesordnungen für die Sitzungen des Ausschusses auf.

(2) Die Kommission legt den Standpunkt der Union im Verwaltungsrat fest.

(3) Der Standpunkt der Gemeinschaft im Verwaltungsrat zu Beschlüssen über die Ernennung des Exekutivdirektors, strategische Finanzfragen oder zu Beschlüssen nach Artikel 23 der Satzung wird jedoch nach dem in Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

(4) Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels wird der Standpunkt der Union im Verwaltungsrat zu Beschlüssen über erhebliche Änderungen des ATM-Generalplans von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt, die gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden.

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