Artikel 5 VO (EG) 2007/219
Ausschuss
(1) Der durch Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingesetzte Ausschuss für den einheitlichen Luftraum (nachstehend „Ausschuss” genannt) wird regelmäßig über den Stand der Arbeiten des gemeinsamen Unternehmens unterrichtet. Zu diesem Zweck nimmt die Kommission einen Punkt „SESAR-Projekt” in die Tagesordnungen für die Sitzungen des Ausschusses auf.
(2) Die Kommission legt den Standpunkt der Union im Verwaltungsrat fest.
(4) Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels wird der Standpunkt der Union im Verwaltungsrat zu Beschlüssen über erhebliche Änderungen des ATM-Generalplans von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt, die gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden.
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