Artikel 1 VO (EG) 2007/248
Ende des Verpflichtungszeitraums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999
Für die Gemeinschaftsförderung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 können Bulgarien und Rumänien weiterhin im Rahmen der genannten Verordnung Verträge schließen oder Verpflichtungen eingehen, bis sie das erste Mal im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Verträge schließen oder Verpflichtungen eingehen. Sie teilen der Kommission diesen Zeitpunkt mit.
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