Präambel VO (EG) 2007/248

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 wurde eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa, einschließlich insbesondere Bulgariens und Rumäniens, während des Heranführungszeitraums (Sapard-Programm) eingeführt.
(2)
Gemäß Artikel 29 der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens werden für den Fall, dass sich der Zeitraum für mehrjährige Mittelbindungen im Rahmen des Sapard-Programms für bestimmte Maßnahmen über das letzte für Zahlungen im Rahmen von Sapard zulässige Datum hinaus erstreckt, noch bestehende Mittelbindungen im Programm 2007—2013 für die Entwicklung des ländlichen Raums abgewickelt.
(3)
Das Sapard-Programm umfasst eine Reihe von Maßnahmen, die nach dem Beitritt im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)(2) gefördert werden.
(4)
Um den Übergang zwischen diesen beiden Förderarten zu erleichtern, ist der Zeitraum zu präzisieren, während dessen Verpflichtungen gegenüber den Begünstigten im Rahmen des Sapard-Programms eingegangen werden können.
(5)
Die Bedingungen sind festzulegen, unter denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 genehmigte Vorhaben, die für eine Finanzierung im Rahmen der genannten Verordnung nicht mehr in Betracht kommen, in die Programmpläne zur Entwicklung des ländlichen Raums übernommen werden können.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 1423/2006 der Kommission vom 26. September 2006 zur Einführung eines Mechanismus für geeignete Maßnahmen im Bereich der Agrarausgaben in Bezug auf Bulgarien und Rumänien(3) wird durch diese Verordnung nicht berührt.
(7)
Aus den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates(4) ergibt sich, dass spätestens drei Jahre nach Ende des Programmplanungszeitraums eine Ex-post-Bewertung des Sapard-Programms erfolgt sein muss. Es ist sicherzustellen, dass diese Bewertungen auch nach 2006, also nach Ablauf des in der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 vorgesehenen Zeitraums für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben im Rahmen von Sapard, durchgeführt und finanziert werden können.
(8)
Es wurden mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen und jährliche Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft einerseits und Bulgarien und Rumänien andererseits geschlossen.
(9)
In den Bereichen, die in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, wird die Beziehung zwischen Bulgarien und Rumänien und der Gemeinschaft seit 1. Januar 2007, dem Tag des Beitritts dieser Länder zur Europäischen Union, durch das Gemeinschaftsrecht geregelt. Bilaterale Vereinbarungen finden grundsätzlich weiter Anwendung, ohne dass es hierfür eines besonderen Rechtsakts bedarf, soweit sie nicht im Widerspruch zum bindenden Gemeinschaftsrecht stehen. In bestimmten Bereichen enthalten die mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen Bestimmungen, die sich vom Gemeinschaftsrecht unterscheiden, ohne dass sie jedoch im Widerspruch zu bindenden Vorschriften stehen. Gleichwohl sollte vorgesehen werden, dass die neuen Mitgliedstaaten in Bezug auf Sapard soweit möglich dieselben Bestimmungen anwenden sollten, wie sie in anderen Bereichen des Gemeinschaftsrechts gelten.
(10)
Es ist daher vorbehaltlich bestimmter Abweichungen und Änderungen die weitere Anwendbarkeit der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen vorzusehen. Andererseits sind bestimmte Vorschriften nicht länger notwendig, da sich die Gemeinschaft nicht mehr mit Drittländern, sondern mit Mitgliedstaaten befasst und die neuen Mitgliedstaaten unmittelbar den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts unterliegen. Infolgedessen sollten solche Bestimmungen der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen keine Anwendung mehr finden. Um eine ununterbrochene Anwendung der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen sicherzustellen, sollten diese Änderungen ab dem 1. Januar 2007 gelten.
(11)
Die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie(5) und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 und die Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums(6) waren die Rechtsgrundlage, auf der die Kommission die Verwaltung der Finanzhilfe im Rahmen von Sapard auf Einzelfallbasis den Durchführungsstellen in den Bewerberländern übertrug. Die mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen wurden auf der Grundlage dieser Möglichkeit geschlossen. Im Fall von Mitgliedstaaten schreibt das Gemeinschaftsrecht jedoch nicht die Übertragung der Verwaltung, sondern ein nationales Zulassungsverfahren für die Zahlstellen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(7) vor. Die mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen sehen in Artikel 4 von Teil A des Anhangs praktisch ein identisches Zulassungsverfahren vor. In Bezug auf die Mitgliedstaaten ist somit eine Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe nicht mehr erforderlich. Infolgedessen ist eine Abweichung von diesen Bestimmungen angezeigt.
(12)
Mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen und jährliche Finanzierungsvereinbarungen wurden auch zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft einerseits und der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei und Slowenien (den „Beitrittsländern von 2004” ) andererseits geschlossen.
(13)
Ähnliche Maßnahmen, wie sie in der vorliegenden Verordnung zu den mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen mit Bulgarien und Rumänien enthalten sind, wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1419/2004 der Kommission vom 4. August 2004 über die weitere Anwendung der von der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft einerseits und der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei und Slowenien andererseits geschlossenen mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen sowie mit Abweichungen von den mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und den Verordnungen (EG) Nr. 1266/1999 des Rates und (EG) Nr. 2222/2000(8) zu den mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen für die Beitrittsländer von 2004 erlassen. Diese Maßnahmen wurden jedoch zur Erleichterung des Übergangs von der Förderung im Rahmen des Sapard-Programms zur Förderung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums erlassen und laufen somit am 30. April 2007 aus.
(14)
Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Maßnahmen nicht nur den Übergang vom Sapard-Programm zur ländlichen Entwicklung, sondern vor allem den Abschluss der Programme betreffen, die im Rahmen des Sapard-Programms für die Beitrittsländer von 2004 eingeleitet wurden. In diesem Fall bleibt die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 gemäß ihrem Artikel 1 Absatz 1 anwendbar.
(15)
Da die im Rahmen des Sapard-Programms für die Beitrittsländer von 2004 eingeleiteten Programme noch nicht abgeschlossen sind, sollten im Hinblick auf ihren Abschluss mit der vorliegenden Verordnung Maßnahmen erlassen werden, die den in der Verordnung (EG) Nr. 1419/2004 festgelegten Maßnahmen entsprechen. Diese Maßnahmen sollten anwendbar sein, sobald die Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1419/2004 keine Anwendung mehr finden, d. h. ab dem 1. Mai 2007.
(16)
Gemäß Artikel 12 Nummer 7 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung wird der laut einer Konformitätsentscheidung wiedereinzuziehende Betrag vom nächsten Zahlungsantrag an die Kommission abgezogen. Gemäß Artikel 12 Absatz 8 darf der gemäß Konformitätsentscheidung einzuziehende Betrag dem Programm nicht wieder zugewiesen werden. Die Anwendung beider Bestimmungen würde dazu führen, dass der Betrag von der Sapard-Zuweisung für das Empfängerland zweimal abgezogen wird. Die Bestimmung, nach der dieser Betrag vom nächsten Zahlungsantrag an die Kommission abgezogen wird, ist daher zu streichen.
(17)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums und des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23).

(2)

ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 8).

(3)

ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 10.

(4)

ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 51. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2278/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 36).

(5)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.

(6)

ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1052/2006 (ABl. L 189 vom 12.7.2006, S. 3).

(7)

ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

(8)

ABl. L 258 vom 5.8.2004, S. 11. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1155/2005 (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 14).

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