Artikel 1 VO (EG) 2007/275

Die Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 wird wie folgt geändert:

1.
Nach Artikel 1 wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 1a Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

a)
„Hackfleisch” : jede Art von Fleisch, das fein zerkleinert oder durch einen Fleischwolf gedreht wurde, unter einen der KN-Codes gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 fällt und weniger als 1 % Salz enthält;
b)
„Fleischabschnitte” : kleine Fleischstücke, die als für den Verzehr für den Menschen geeignet eingestuft werden, ausschließlich beim Parieren anfallen und beim Entbeinen der Schlachtkörper und/oder beim Zerlegen von Fleisch gewonnen werden;
c)
„Fleischteilstücke” : Fleisch, das in kleine Würfel, Scheiben oder andere ähnliche Einzelportionen zerlegt wurde, die von einem Marktteilnehmer vor ihrem Verkauf an den Endverbraucher nicht weiter zerteilt werden müssen und die der Endverbraucher unmittelbar verwenden kann. Hackfleisch und Fleischabschnitte fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;
d)
„vorverpackte Fleischteilstücke” : die Verkaufseinheit, die dem Endverbraucher oder einer ausschließlich Einzelhandel betreibenden Einrichtung in unverändertem Zustand angeboten werden soll, bestehend aus einem Fleischteilstück und der Verpackung, in der es vor seinem Angebot zum Verkauf verpackt wurde, wobei die Verpackung das Fleischteilstück entweder vollständig oder teilweise, jedoch auf jeden Fall so abdeckt, dass der Inhalt ohne Öffnen oder Verändern der Verpackung nicht verändert werden kann;
e)
„nicht vorverpackte Fleischteilstücke” : ein Fleischteilstück, das an einer Endverkaufstelle nicht vorverpackt zum Verkauf angeboten wird, sowie jedes an einer Endverkaufstelle zum Verkauf angebotene und nicht vorverpackte Fleischstück, das entsprechend dem Wunsch des Endverbrauchers zugeschnitten wird;
f)
„Partie” : die Menge Fleisch, nicht entbeint oder entbeint, zum Beispiel Schlachtkörper, Schlachtkörperviertel oder Fleischstücke ohne Knochen, die zusammen unter praktisch gleichen Bedingungen zerlegt, gehackt oder verpackt werden;
g)
„Einzelhandel” : die Handhabung und/oder Be- oder Verarbeitung von Fleisch und seine Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher; hierzu gehören Catering-Unternehmen, Betriebskantinen, Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung, Läden, Supermarkt-Vertriebszentren und Großhandelsverkaufsstellen;
h)
„Endverbraucher” : der letzte Verbraucher eines Fleischteilstücks, der dieses nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwendet.

2.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4 Größe und Zusammensetzung der Gruppe

(1) Die Größe der in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Gruppe wird wie folgt festgelegt:

a)
bei der Zerlegung der Schlachtkörper oder Schlachtkörperviertel je nachdem, wie viele Schlachtkörper oder Schlachtkörperviertel für den betreffenden Zerlegungsbetrieb eine Partie bilden;
b)
bei der Feinzerlegung oder beim Hacken des Fleisches je nachdem, von wie vielen Schlachtkörpern oder Schlachtkörpervierteln das Fleisch stammt, das für den betreffenden Zerlegungs- oder Hackfleischbetrieb eine Partie bildet.

Die Größe der Gruppe darf die Tagesproduktion auf keinen Fall überschreiten.

(2) Bei der Zusammenstellung der Partien gemäß Absatz 1 gewährleisten die Marktteilnehmer, dass

a)
beim Zerlegen von Schlachtkörpern oder Schlachtkörpervierteln die Schlachtkörper oder Schlachtkörperviertel einer Partie durchweg von Tieren stammen, die in ein und demselben Land geboren, in dem oder denselben Ländern aufgezogen sowie in ein und demselben Land und in ein und demselben Schlachthof geschlachtet wurden;
b)
bei der Feinzerlegung des Fleisches die unter Buchstabe a genannte Bedingung bei allen Schlachtkörpern, von denen das Fleisch der Partie stammt, beachtet wird, und alle Schlachtkörper in ein und demselben Zerlegungsbetrieb zerlegt wurden;
c)
beim Hacken das Fleisch einer Partie von Tieren stammt, die in ein und demselben Land geschlachtet wurden.

(3) Abweichend von der Regel in Absatz 2 Buchstabe b, nach der die Schlachtkörper aus ein und demselben Schlachthof und Zerlegungsbetrieb stammen müssen, dürfen die Marktteilnehmer bei der Erzeugung von Fleischteilstücken aus Fleisch von Tieren, die in höchstens drei verschiedenen Schlachthöfen geschlachtet wurden, und von Schlachtkörpern, die in höchstens drei verschiedenen Zerlegungsbetrieben zerlegt wurden, Partien zusammenstellen.

(4) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b brauchen die Marktteilnehmer bei der Erzeugung von Fleischabschnitten bei der Zusammenstellung der Partien nur die Regel zu beachten, nach der die Schlachtung in ein und demselben Land erfolgt sein muss.

3.
Artikel 5 Absatz 1 wird gestrichen.
4.
Nach Artikel 5 werden folgende Artikel eingefügt:

Artikel 5a Fleischabschnitte

(1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Absatz 5 Buchstabe a Ziffern i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 machen die Marktteilnehmer und die Organisationen auf den Etiketten von Fleischabschnitten folgende Angaben:

a)
Land, in dem die Tiere, von denen die Fleischabschnitte stammen, geschlachtet wurden; die Angabe lautet wie folgt: „Geschlachtet in: (Mitgliedstaat oder Drittland, in dem die Schlachtung erfolgt ist)” ;
b)
Land und Zulassungsnummer des Betriebs, in dem die Fleischabschnitte erzeugt wurden; die Angabe lautet wie folgt: „Erzeugt in: (Mitgliedstaat oder Drittland, in dem das Fleisch erzeugt wurde, und Zulassungsnummer des Betriebs)” ;
c)
Länder, in denen die Tiere der Gruppe geboren und aufgezogen wurden; die Angabe lautet wie folgt: „Geboren und aufgezogen in: (Liste der Länder, in denen die Tiere geboren und aufgezogen wurden)” .

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und c dürfen die Marktteilnehmer nach der Angabe „Herkunft” den Mitgliedstaat oder das Drittland nennen, in dem das Tier geboren, aufgezogen und geschlachtet wurde, sofern alle Tiere der Gruppe in ein und demselben Land geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden.

Artikel 5b Vorverpackte Fleischteilstücke

Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 macht ein Marktteilnehmer oder eine Organisation, der bzw. die die in Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Möglichkeit ausschöpft, zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 auf dem Etikett vorverpackter Fleischteilstücke folgende Angaben:

a)
Land, in dem die Tiere geschlachtet wurden, gefolgt von der Zulassungsnummer des Schlachthofs oder gegebenenfalls der zwei oder drei Schlachthöfe, in dem bzw. in denen die Tiere der Gruppe geschlachtet wurden; die Angabe lautet wie folgt: „Tiere der Gruppe geschlachtet in: (Mitgliedstaat oder Drittland, in dem die Schlachtung erfolgte) (Zulassungsnummer(n) des Schlachthofs bzw. der zwei oder drei Schlachthöfe)” ;
b)
Land, in dem die Schlachtkörper zerlegt wurden, gefolgt von der Zulassungsnummer des Betriebs oder gegebenenfalls der zwei oder drei Betriebe, in dem bzw. in denen die Schlachtkörper zerlegt wurden; die Angabe lautet wie folgt: „Fleisch der Partie zerlegt in: (Mitgliedstaat oder Drittland, in dem die Zerlegung erfolgte) (Zulassungsnummer(n) des Zerlegungsbetriebs bzw. der zwei oder drei Zerlegungsbetriebe)” .
Artikel 5c Nicht vorverpackte Fleischteilstücke

(1) Die Marktteilnehmer und Organisationen tragen dafür Sorge, dass die Zusammenstellung der Partien bei Anwendung der Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 3 für alle nicht vorverpackten Fleischteilstücke, die gleichzeitig an einer Endverkaufsstelle angeboten werden, der Vorschrift nach demselben Absatz entspricht.

(2) Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 etikettieren die Marktteilnehmer und Organisationen an einer Endverkaufsstelle nicht vorverpackte Fleischteilstücke, die zum Verkauf angeboten werden, indem sie jeweils das Land der Geburt, das Land der Aufzucht und das Land der Schlachtung der Tiere, von denen das Fleisch stammt, angeben, gefolgt von dem Land, in dem die Schlachtkörper zerlegt wurden.

Das Fleisch von Tieren, die in unterschiedlichen Ländern geboren und/oder aufgezogen und/oder geschlachtet wurden, ist, wenn es zum Verkauf angeboten wird, deutlich voneinander zu trennen. In der Verkaufsstelle werden die Angaben jeweils in der Nähe des betreffenden Fleisches angebracht, so dass der Endverbraucher leicht zwischen Fleisch unterschiedlicher Herkunft unterscheiden kann.

Ein Marktteilnehmer, der nicht vorverpackte Fleischteilstücke zusammen zum Verkauf anbietet, erfasst jeden Tag mit dem jeweiligen Tagesdatum die Zulassungsnummern der Schlachthöfe, in denen die Tiere geschlachtet, und der Zerlegungsbetriebe, in denen die Schlachtkörper zerlegt wurden. Er gibt diese Informationen auf Nachfrage an den Verbraucher weiter.

(3) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 kann die Größe der Gruppe bei nicht vorverpackten Rindfleischteilstücken, die an den Endverkaufsstellen zum Verkauf angeboten werden, die Tagesproduktion überschreiten, soweit die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind.

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