Artikel 13 VO (EG) 2007/318
Maßnahmen im Fall eines Krankheitsverdachts in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station
(1) Entsteht im Verlauf der Quarantäne in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung der Verdacht, dass ein Vogel oder mehrere Vögel und/oder Sentinelvögel mit der Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit infiziert sein könnten, so sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
- a)
- die zuständige Behörde stellt die zugelassene Quarantäneeinrichtung unter amtliche Überwachung;
- b)
- es werden Proben für virologische Untersuchungen gemäß Anhang VI Nummer 2 von diesen Vögeln und Sentinelvögeln genommen und den Anforderungen entsprechend analysiert;
- c)
- es dürfen keine Vögel in die zugelassene Quarantäneeinrichtung aufgenommen oder dieser entnommen werden, bis der Verdacht durch einen negativen Befund entkräftet ist.
(2) Wird der Verdacht auf Aviäre Influenza oder die Newcastle-Krankheit in der betroffenen zugelassenen Quarantäneeinrichtung gemäß Absatz 1 bestätigt, so sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
- a)
- alle Vögel und Sentinelvögel in der zugelassenen Quarantäneeinrichtung werden gekeult und vernichtet;
- b)
- die zugelassene Quarantäneeinrichtung wird gereinigt und desinfiziert;
- c)
- es werden keine Vögel vor Ablauf einer Frist von 21 Tagen nach der abschließenden Reinigung und Desinfektion in die zugelassene Quarantäneeinrichtung aufgenommen.
(3) Entsteht im Verlauf der Quarantäne in einer zugelassenen Quarantänestation der Verdacht, dass ein Vogel oder mehrere Vögel und/oder Sentinelvögel in einer Einheit der Quarantänestation mit der Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit infiziert sein könnten, so sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
- a)
- die zuständige Behörde stellt die zugelassene Quarantänestation unter amtliche Überwachung;
- b)
- es werden Proben für virologische Untersuchungen gemäß Anhang VI Nummer 2 von diesen Vögeln und Sentinelvögeln genommen und den Anforderungen entsprechend analysiert;
- c)
- es dürfen keine Vögel in die zugelassene Quarantänestation aufgenommen oder dieser entnommen werden, bis der Verdacht durch einen negativen Befund entkräftet ist.
(4) Wird der Verdacht auf Aviäre Influenza oder die Newcastle-Krankheit in der betroffenen Einheit der zugelassenen Quarantänestation gemäß Absatz 3 bestätigt, so sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
- a)
- alle Vögel und Sentinelvögel in der betroffenen Einheit der zugelassenen Quarantänestation werden gekeult und vernichtet;
- b)
- die betroffene Einheit wird gereinigt und desinfiziert;
- c)
-
es werden folgende Proben genommen:
- i)
- bei Verwendung von Sentinelvögeln sind frühestens 21 Tage nach der abschließenden Reinigung und Desinfektion der betroffenen Einheit Proben für die serologische Untersuchung gemäß Anhang VI von Sentinelvögeln in den übrigen Quarantäneeinheiten zu nehmen; oder
- ii)
- werden keine Sentinelvögel verwendet, sind 7 bis 15 Tage nach der abschließenden Reinigung und Desinfektion Proben für die virologische Untersuchung gemäß Anhang VI Nummer 2 von Vögeln in den übrigen Quarantäneeinheiten zu nehmen;
- d)
- die Vögel dürfen die zugelassene Quarantänestation so lange nicht verlassen, bis der Befund der unter Buchstabe c beschriebenen Untersuchungen als negativ bestätigt wurde.
(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen.
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