Artikel 12 VO (EG) 2007/318

Während der Quarantäne an einer Sendung vorzunehmende Untersuchungen, Probenahmen und Tests

(1) Die in Anhang VI aufgeführten Untersuchungs-, Probenahme- und Testverfahren im Hinblick auf die Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit werden nach der Aufnahme der Vögel zur Quarantäne durchgeführt.

(2) Bei Verwendung von Sentinelvögeln sind in der zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder in jeder Einheit der zugelassenen Quarantänestation mindestens 10 Sentinelvögel zu verwenden.

(3) Für die Untersuchungs-, Probenahme- und Testverfahren verwendete Sentinelvögel müssen

a)
mindestens drei Wochen alt sein und dürfen nur einmal zu diesem Zweck verwendet werden;
b)
zu Identifikationszwecken beringt oder anderweitig dauerhaft gekennzeichnet sein;
c)
ungeimpft sein und im Hinblick auf die Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit 14 Tage vor Beginn der Quarantäne als seronegativ befunden worden sein;
d)
innerhalb der zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder einer Einheit der zugelassenen Quarantänestation vor Ankunft der Vögel im gemeinsamen Haltungsraum und so nah wie möglich bei den Vögeln in einer Weise untergebracht sein, dass ein enger Kontakt zwischen den Sentinelvögeln und den Exkrementen der unter Quarantäne gestellten Vögel sichergestellt ist.

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