Artikel 11 VO (EG) 2007/318

Quarantänevorschriften

(1) Die Vögel müssen mindestens 30 Tage in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station unter Quarantäne gestellt werden ( „Quarantäne” ).

(2) Mindestens zu Beginn und bei Beendigung der Quarantäne jeder Sendung kontrolliert der amtliche Tierarzt die Quarantänebedingungen. Die Kontrolle schließt eine Prüfung der Mortalitätsraten und eine klinische Untersuchung der Vögel in der zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder in jeder Einheit der zugelassenen Quarantänestation ein.

Der amtliche Tierarzt führt jedoch häufiger Kontrollen durch, wenn die Seuchenlage dies erfordert.

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