Artikel 10 VO (EG) 2007/318

Überwachung der Beförderung von Vögeln

(1) Wenn die Gemeinschaftsvorschriften eine Überwachung der Vögel auf dem Weg von der Grenzkontrollstelle bis zur zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station am Bestimmungsort vorsehen, sind folgende Informationen zu übermitteln:

a)
der für die Grenzkontrollstelle zuständige amtliche Tierarzt informiert die Behörde, die für die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station am Bestimmungsort der Sendung zuständig ist, mittels des TRACES-Netzwerks über Herkunfts- und Bestimmungsort der Vögel;
b)
die für die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station am Bestimmungsort zuständige Person informiert per E-Mail oder Fax innerhalb eines Arbeitstages ab dem Datum des Eintreffens der Sendung in der Quarantäneeinrichtung oder -station den amtlichen Tierarzt, der für die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station am Bestimmungsort zuständig ist, über das Eintreffen der Sendung an ihrem Bestimmungsort;
c)
der für die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station am Bestimmungsort der Sendung zuständige amtliche Tierarzt informiert mittels des TRACES-Netzwerks innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Datum des Eintreffens der Sendung in der Quarantäneeinrichtung oder -station den für die Grenzkontrollstelle zuständigen amtlichen Tierarzt, der ihn über den Versand der Sendung in Kenntnis gesetzt hat, über das Eintreffen der Sendung an ihrem Bestimmungsort.

(2) Erhält die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde den Nachweis, dass die für eine zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station deklarierten Vögel nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem angenommenen Datum des Eintreffens der Sendung in der Quarantäneeinrichtung oder -station an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, so trifft die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen gegenüber der für die Sendung verantwortlichen Person.

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