Artikel 9 VO (EG) 2007/318
Durchfuhr von Vögeln innerhalb der Gemeinschaft
Werden Vögel über einen anderen Mitgliedstaat als den Bestimmungsmitgliedstaat in die Gemeinschaft eingeführt, so sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Sendung im vorgesehenen Bestimmungsmitgliedstaat eintrifft.
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