Artikel 8 VO (EG) 2007/318

Bescheinigung

Der Einführer oder sein Vertreter legt eine schriftliche Bescheinigung in einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats vor, die von der für die Quarantäneeinrichtung oder -station verantwortlichen Person abgezeichnet ist und mit der bestätigt wird, dass die Vögel zur Quarantäne aufgenommen werden.

Diese Bescheinigung

a)
muss klar ersichtlich den Namen, die Anschrift und die Zulassungsnummer der Quarantäneeinrichtung oder -station enthalten;
b)
muss der Grenzkontrollstelle per E-Mail oder Fax vor Eintreffen der Sendung in der Kontrollstelle zugehen oder vom Einführer bzw. seinem Vertreter vorgelegt werden, bevor die Vögel die Grenzkontrollstelle verlassen.

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