Artikel 8 VO (EG) 2007/318
Bescheinigung
Der Einführer oder sein Vertreter legt eine schriftliche Bescheinigung in einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats vor, die von der für die Quarantäneeinrichtung oder -station verantwortlichen Person abgezeichnet ist und mit der bestätigt wird, dass die Vögel zur Quarantäne aufgenommen werden.
Diese Bescheinigung
- a)
- muss klar ersichtlich den Namen, die Anschrift und die Zulassungsnummer der Quarantäneeinrichtung oder -station enthalten;
- b)
- muss der Grenzkontrollstelle per E-Mail oder Fax vor Eintreffen der Sendung in der Kontrollstelle zugehen oder vom Einführer bzw. seinem Vertreter vorgelegt werden, bevor die Vögel die Grenzkontrollstelle verlassen.
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