Artikel 7 VO (EG) 2007/318
Direktbeförderung von Vögeln zu zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen
Die Vögel werden in Käfigen oder Kisten von der Grenzkontrollstelle direkt zu einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station befördert.
Die Gesamtbeförderungszeit von dieser Stelle zur Quarantäneeinrichtung bzw. -station darf in der Regel neun Stunden nicht überschreiten.
Werden zur Beförderung Fahrzeuge eingesetzt, so sind diese von den zuständigen Behörden mit einer Entnahmesicherung zu versehen.
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