Artikel 6 VO (EG) 2007/318
Zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen
Zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen müssen den in Anhang IV genannten Mindestanforderungen genügen.
Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen und ihrer Zulassungsnummern, hält diese Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
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