Artikel 5 VO (EG) 2007/318

Einfuhrbedingungen

Die Einfuhr von Vögeln ist nur dann gestattet, wenn diese folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)
die Vögel wurden in Gefangenschaft gezüchtet;
b)
die Vögel müssen aus den in Anhang I aufgeführten Drittländern oder Drittlandgebieten stammen;
ba)
die Vögel stammen aus zugelassenen Zuchtbetrieben, die die Voraussetzungen des Artikels 4 erfüllen;
c)
die Vögel wurden 7 bis 14 Tage vor dem Versand einer Laboruntersuchung auf das Virus der Aviären Influenza und der Newcastle-Krankheit mit negativen Ergebnissen unterzogen;
d)
die Vögel wurden nicht gegen Aviäre Influenza geimpft;
e)
den Vögeln liegt eine Veterinärbescheinigung nach dem Muster in Anhang III bei (im Folgenden „Veterinärbescheinigung” genannt);
f)
die Vögel sind durch eine individuelle Identifikationsnummer auf einem eindeutig gekennzeichneten, nahtlos verschlossenen Beinring oder einem Mikrochip gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission(1) gekennzeichnet;
g)
die individuelle Identifikationsnummer auf dem Beinring oder Mikrochip gemäß Buchstabe f muss mindestens folgende Angaben enthalten:

den ISO-Code des ausführenden Drittlandes, das die Kennzeichnung vornimmt;

eine eindeutige Seriennummer;

h)
die individuelle Identifikationsnummer gemäß Buchstabe f muss in der Veterinärbescheinigung eingetragen sein;
i)
die Vögel werden in neuen Behältern befördert, die außen einzeln mit einer Identifikationsnummer versehen sind, die mit der Identifikationsnummer in der Veterinärbescheinigung übereinstimmen muss.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1.

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