Artikel 5 VO (EG) 2007/318
Einfuhrbedingungen
Die Einfuhr von Vögeln ist nur dann gestattet, wenn diese folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a)
- die Vögel wurden in Gefangenschaft gezüchtet;
- b)
- die Vögel müssen aus den in Anhang I aufgeführten Drittländern oder Drittlandgebieten stammen;
- ba)
- die Vögel stammen aus zugelassenen Zuchtbetrieben, die die Voraussetzungen des Artikels 4 erfüllen;
- c)
- die Vögel wurden 7 bis 14 Tage vor dem Versand einer Laboruntersuchung auf das Virus der Aviären Influenza und der Newcastle-Krankheit mit negativen Ergebnissen unterzogen;
- d)
- die Vögel wurden nicht gegen Aviäre Influenza geimpft;
- e)
- den Vögeln liegt eine Veterinärbescheinigung nach dem Muster in Anhang III bei (im Folgenden „Veterinärbescheinigung” genannt);
- f)
- die Vögel sind durch eine individuelle Identifikationsnummer auf einem eindeutig gekennzeichneten, nahtlos verschlossenen Beinring oder einem Mikrochip gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission(1) gekennzeichnet;
- g)
-
die individuelle Identifikationsnummer auf dem Beinring oder Mikrochip gemäß Buchstabe f muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- —
-
den ISO-Code des ausführenden Drittlandes, das die Kennzeichnung vornimmt;
- —
-
eine eindeutige Seriennummer;
- h)
- die individuelle Identifikationsnummer gemäß Buchstabe f muss in der Veterinärbescheinigung eingetragen sein;
- i)
- die Vögel werden in neuen Behältern befördert, die außen einzeln mit einer Identifikationsnummer versehen sind, die mit der Identifikationsnummer in der Veterinärbescheinigung übereinstimmen muss.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.