Artikel 4 VO (EG) 2007/318

Zugelassene Zuchtbetriebe

Zugelassene Zuchtbetriebe müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)
der Zuchtbetrieb muss von der zuständigen Behörde gemäß Anhang II zugelassen sein und über eine Zulassungsnummer verfügen;
b)
diese Zulassungsnummer muss der Kommission von dieser Behörde gemeldet worden sein;
c)
Name und Zulassungsnummer des Zuchtsbetriebs müssen in einer Liste der Zuchtbetriebe aufgeführt sein, die von der Kommission erstellt wird;
d)
die Zulassung des Zuchtbetriebs wird von der zuständigen Behörde unverzüglich entzogen oder ausgesetzt, wenn dieser die Anforderungen des Anhangs II nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

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