Artikel 3 VO (EG) 2007/318
Definitionen
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Definitionen der Richtlinie 2005/94/EG.
Weiterhin bezeichnet der Begriff
- a)
- „Vögel” Tiere von Vogelarten, die nicht unter Artikel 2 Buchstaben a bis g fallen;
- b)
-
„zugelassener Zuchtbetrieb”
- i)
- einen ausschließlich zur Zucht von Vögeln genutzten Betrieb,
- ii)
- der von der zuständigen Behörde des ausführenden Drittlandes im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 4 und Anhang II inspiziert und zugelassen wurde;
- c)
- „in Gefangenschaft gezüchtete Vögel” Vögel, die nicht als Wildvögel gefangen wurden, sondern in Gefangenschaft geboren und aufgezogen wurden und von Elterntieren stammen, die sich in Gefangenschaft gepaart haben oder denen auf andere Weise in Gefangenschaft Gameten übertragen wurden;
- d)
- „nahtlos verschlossener Beinring” einen Ring oder ein Band in einem fortlaufenden Kreis ohne Unterbrechung oder Fuge, der in keiner Weise manipuliert wurde, der von einer Größe ist, dass er nach vollständigem Auswachsen des Beins nicht entfernt werden kann, wenn er in den ersten Tagen des Lebens eines Vogels angebracht wurde, und der für diese Zwecke gewerblich hergestellt worden ist;
- e)
-
„zugelassene Quarantäneeinrichtung” einen anderen Betrieb als eine Quarantänestation,
- i)
- in dem eingeführte Vögel in Quarantäne gehalten werden;
- ii)
- der von der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Artikel 6 und Anhang IV inspiziert und zugelassen wurde;
- f)
-
„zugelassene Quarantänestation” einen Betrieb,
- i)
- in dem eingeführte Vögel in Quarantäne gehalten werden;
- ii)
- der eine Reihe von Einheiten umfasst, die betrieblich und räumlich voneinander getrennt sind und in denen jeweils nur Vögel derselben Sendung und mit demselben Gesundheitsstatus gehalten werden, so dass er eine einzige epidemiologische Einheit bildet;
- iii)
- der von der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Artikel 6 und Anhang IV inspiziert und zugelassen wurde;
- g)
- „Sentinelvögel” Geflügel, das zu Diagnosezwecken in Quarantäne gehalten wird;
- h)
- „Diagnosehandbuch” das Diagnosehandbuch zum Nachweis der Aviären Influenza gemäß dem Anhang zur Entscheidung 2006/437/EG;
- i)
- „lokale Veterinäreinheit” eine lokale Behörde eines Mitgliedstaats, die zur Wahrnehmung dieser Funktion benannt wurde.
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