Artikel 2 VO (EG) 2007/318
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Tiere von Vogelarten.
Sie gilt jedoch nicht für
- a)
- Geflügel, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Laufvögel (Ratitae), die zu Zuchtzwecken, zur Fleisch- oder Eiererzeugung für den Verzehr oder zur Aufstockung der Wildgeflügelbestände ( „Geflügel” ) in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
- b)
- Vögel, die im Rahmen von Artenschutzprogrammen eingeführt werden, die von der zuständigen Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat genehmigt wurden;
- c)
- Heimtiere gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 92/65/EWG, die sich in Begleitung ihres Besitzers befinden;
- d)
- Vögel, die für Zoos, Zirkusse, Vergnügungsparks oder Tierversuche bestimmt sind;
- e)
- Vögel, die für gemäß Artikel 13 der Richtlinie 92/65/EWG zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind;
- f)
- Brieftauben, die in die Gemeinschaft aus einem benachbarten Drittland eingeführt werden, in dem sie normalerweise gehalten werden, und anschließend sofort in der Erwartung freigelassen werden, dass sie in dieses Drittland zurückfliegen;
- g)
- Vögel, die aus Andorra, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz oder dem Staat Vatikanstadt eingeführt werden.
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